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RG, 12.12.1886 - 2693/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kommt bei Abwendung des zur Vollendung einer Strafthat gehörigen Erfolges als "eigene Thätigkeit" im Sinne des §. 46 Nr. 2 St.G.B.'s auch die vom Thäter veranlaßte Thätigkeit eines Beauftragten in Betracht? 2. Ist ein Betrugsversuch mit dem Abschlusse der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 15, 44
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 21.12.1972 - 4 StR 450/72
Vorliegen eines Rücktritts bei vorzeitiger Entdeckung der Tat - Vorliegen des …
Dabei ist nicht erforderlich, daß der Täter selbst oder allein handelt; es genügt, wenn die Abwendung des Erfolges auf sein Bemühen zurückzuführen ist (RGSt 15, 44, 46; BGH, Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 568/59 -). - BGH, 03.03.1955 - 3 StR 612/54
Rechtsmittel
Zur "eigenen Tätigkeit" des Täters im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB genügt aber, daß er andere Personen zur Abwendung des Erfolges heranholt und diese dann, sei es mit ihm zusammen, sei es für sich allein, den Erfolg abwenden (RGSt 15, 44 [45, 46]). - BGH, 05.06.1952 - 4 StR 1000/51
Rechtsmittel
Dass der Täter den Erfolg persönlich verhindert, ist nicht notwendig (RGSt 15, 44). - BGH, 24.03.1976 - 3 StR 85/76
Rücktritt vom Totschlagsversuch durch Hinzuziehung anderer Personen zur …
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils zwar einen Totschlagsversuch begangen, kann aber hierfür nicht bestraft werden, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat, indem er andere Personen hinzuzog, die das zur Rettung des Lebens seiner Ehefrau Erforderliche tun sollten und auch getan haben (§ 24 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; so schon zum alten Recht RGSt 15, 44, 45-46 und BGH NJW 1973, 632). - BGH, 26.11.1968 - 1 StR 450/68
Beseitigung der Strafbarkeit eines untauglichen Versuchs durch tätige Reue - …
Das ist nicht der Fall bei Mitwissern, auf deren Verschwiegenheit der Täter rechnen darf (…Frank 18. Aufl. § 46 StGB Erl. III 2 a), so insbesondere bei Personen, die der Täter eingeweiht hat, um ihren Rat oder sonstigen Beistand im Hinblick auf die Abwendung des Erfolges zu gewinnen (…Olshausen 12. Aufl. § 46 StGB Anm. 12; vgl. hierzu auch Jagusch in LK § 46 StGB Erl. III 2 a; RGSt 15, 44, 46; RG HRR 1929, 454), und von denen ihm also keine Gefahr droht (…Schönke 12. Aufl. § 46 StGB Rdz. 37).