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   RG, 26.04.1882 - 442/82   

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https://dejure.org/1882,473
RG, 26.04.1882 - 442/82 (https://dejure.org/1882,473)
RG, Entscheidung vom 26.04.1882 - 442/82 (https://dejure.org/1882,473)
RG, Entscheidung vom 26. April 1882 - 442/82 (https://dejure.org/1882,473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Was erfordert, im Unterschiede vom Thatbestande der Nötigung, der Vergehensbegriff vorsätzlicher widerrechtlicher Freiheitsberaubung zur Erfüllung der objektiven und subjektiven gesetzlichen Merkmale?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 6, 231
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92

    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

    Es liegt nur dann vor, wenn eine "vollständige Aufhebung der persönlichen Freiheit" stattgefunden hat, die den Betroffenen zum "Gefangene (n) oder absolut Unfreie (n) " gemacht hat (RGSt 6, 231, 232), wenn eine "vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit" zu verzeichnen ist (BGH, Urt. vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75).
  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 147/75

    Nötigung zu einer Unterschriftenleistung - Freispruch von einer

    Es muß vielmehr eine, wenn auch nur vorübergehende, so doch in ihrer Wirkung vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vorliegen (RGSt 6, 231, 232; BGH Urteil vom 21. Dezember 1956 bei Pfeiffer-Maul-Schulte, § 239 StGB Anm. 7; LK a.a.O. Rdn. 1).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 207/56

    Rechtsmittel

    Dazu ist die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen (vgl RGSt 6, 231, 232), sei es auch nur auf vorübergehende Zeit, erforderlich (vgl RGSt 2, 292, 296; 7, 259, 260 f; 25, 147; 61, 239, 241; BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger, MDR 1956, 144 zu § 142 StGB).
  • BGH, 21.05.1951 - 3 StR 229/51

    Rechtsmittel

    Zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Tatumstände, welche die völlige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit des Opfers bewirken (RGSt 6, 231) sowie das Unrechtsbewusstsein (RGSt 12, 194) und der Wille des Täters, die freie Fortbewegung der angegriffenen Person unmöglich zu machen.
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