Rechtsprechung
SG Frankfurt/Main, 02.03.2020 - S 15 AL 144/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X
Recht der Arbeitsförderung; Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 02.03.2020 - S 15 AL 144/19
- LSG Hessen, 01.02.2021 - L 7 AL 39/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
Arbeitslosengeld - Minderung der Anspruchsdauer - sozialrechtlicher …
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 02.03.2020 - S 15 AL 144/19
Anschluss an BSG v. 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R.Den belastenden Elementen, Aufhebung der Entscheidung vom 21. April bis 4. Mai 2016 sowie der sich daraus ergebenden Erstattungsforderungen hinsichtlich des überzahlten Arbeitslosengeldes nach § 50 Abs. 1 SGB III und der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs. 1 SGB III steht der erhebliche Vorteil gegenüber, dass sich der Gesamtanspruch der Klägerin um drei volle Monate, entspricht 90 Kalendertagen, aufgrund der neuen Altersstufe ab 5. Mai 2016 nach § 147 Abs. 2 SGB III und der Erfüllung der Anwartschaft von 36 Kalendermonaten, verlängerte (vgl. hierzu obiter dictum in BSG Urt. v. 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R, Rn. 21 - juris).
- BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87
Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des …
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 02.03.2020 - S 15 AL 144/19
Übersteigt die mit der Neubewilligung erreichte zusätzliche Anspruchsdauer den Zeitraum, für den die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben und bezüglich dessen Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes gefordert wurde, handelt es sich um eine Änderung zugunsten des Leistungsempfängers nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X. Die Beurteilung, ob eine Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls "per saldo" vorzunehmen (vgl. BSG v. 9.6.1988 - 4/1 RA 57/87).Sind sowohl begünstigende als auch belastende Elemente vorhanden, erfolgt eine Änderung nur dann zugunsten der betroffenen Person, wenn sie der infolge der Änderung zu erlassende Verwaltungsakt im Vergleich zu dem aufzuhebenden Verfügungssatz iSv. § 45 Abs. 1 SGB X "per saldo" begünstigt (BSG Urt. v. 9.6.1988 - 4/1 RA 57/87).