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   SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER   

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SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER (https://dejure.org/2021,2037)
SG München, Entscheidung vom 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER (https://dejure.org/2021,2037)
SG München, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - S 46 SO 29/21 ER (https://dejure.org/2021,2037)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21
    Der Hilfebedürftige, dem dieser pauschale Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, juris Rn. 205).
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Auszug aus SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21
    Eine sonstige Lebenslage im Sinne dieser Vorschrift kann nur dann vorliegen, wenn sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf, eine atypische Bedarfslage, darstellt (BSG, Urteil vom 29.05.2019, B 8 SO 8/17 R, juris Rn. 14).
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21
    Es geht hier um die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz der Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen erforderlich sind (BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 27/14 R, juris Rn. 22, zur Erheblichkeit der zusätzlichen Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II).
  • LSG Hessen, 28.04.2020 - L 4 SO 92/20

    Corona-Pandemie: Kein Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger wegen Bevorratung

    Auszug aus SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21
    Einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen fallen wegen den allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nur teilweise an, wie die in § 5 Abs. 1 RBEG angeführten Ausgaben für Verkehr von 39, 01 Euro und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42, 44 Euro (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2020, L 4 SO 92/20 B ER, juris Rn. 24).
  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf die Beschlüsse der 4. Kammer des SG Karlsruhe vom 01.03.2021 (S 4 AS 470/21 ER) und des SG München vom 03.02.2021 (S 46 SO 29/21 ER).
  • SG Oldenburg, 08.03.2021 - S 37 AS 48/21

    Corona: Keine FFP-2-Masken vom Jobcenter

    Vor dem Hintergrund, dass einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen aufgrund der Corona-Pandemie gänzlich entfallen bzw. nur teilweise anfallen, wie bspw. Ausgaben für Verkehr von 39, 01 EUR und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42, 44 EUR ist eine Kompensation des Bedarfs mit anderen Bedarfsgruppen des Regelbedarfs zumutbar (Beschluss des SG München vom 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER, juris Rn. 21).
  • SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 4 AS 470/21

    Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - FFP2-Masken

    Deshalb stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Anschaffung von FFP2-Masken vom Regelbedarf umfasst sind oder einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen, erst gar nicht (vgl. zur entsprechenden Problematik im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII SG München, Beschluss vom 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER -, juris).
  • SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Da auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller einen Bedarf an FFP2-Masken hat, der nicht aus der Einmalzahlung im Mai 2021 zu decken ist, kommt es auch nicht darauf an, ob ein derartiger, weitergehender, Bedarf etwa über § 27a Abs. 4 SGB XII zu decken wäre (verneinend SG München, Beschluss vom 03.02.2011 - S 46 SO 29/21 ER, - juris).
  • SG Düsseldorf, 08.03.2021 - S 37 AS 471/21
    In einem Eilverfahren eines schwerbehinderten erwerbsgeminderten Sozialhilfebeziehers hat das Sozialgericht München in einem am 05.02.2021 veröffentlichten Beschluss (S 46 SO 29/21 ER) einen Bedarf der FFP2-Masken von allenfalls zwölf Stück/Monat gesehen.
  • SG Düsseldorf, 18.03.2021 - S 15 AS 465/21
    Vor dem Hintergrund, dass einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen aufgrund der Corona-Pandemie gänzlich entfallen bzw. nur teilweise anfallen, wie bspw. Ausgaben für Verkehr von 39, 01 Euro und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42, 44 Euro ist eine Kompensation des Bedarfs mit anderen Bedarfsgruppen des Regelbedarfs zumutbar (vgl. SG München, Beschluss vom 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER, Rn. 21, juris; SG Oldenburg (Oldenburg), a.a.O., Rn. 26).
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