Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74)   
§ 73
Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Rechtsprechung zu § 73 SGB XII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 SGB XII

Querverweise

Auf § 73 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)

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