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   VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021   

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VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021 (https://dejure.org/2018,34657)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021 (https://dejure.org/2018,34657)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. August 2018 - Au 7 K 17.1021 (https://dejure.org/2018,34657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayFWG Art. 4, Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2; ZustGVerk Art. 7a S. 1; StVO § 44 Abs. 2; VwGO § 68; BGB § 1967; GG Art. 83, Art. 84 Abs. 1; PAG Art. 1
    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz

  • rewis.io

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839

    Pauschalsätze für Einsatzkosten einer Feuerwehr

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; s. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 33).

    Des Weiteren besteht auch kein Zweifel daran, dass neben den Ausrückestundenkosten auch die Kilometerpauschale für die eingesetzten Fahrzeuge abgerechnet werden können (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris).

    Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG, der insoweit ohne Einschränkung Anwendung findet, gehören zu den ansatzfähigen Kosten z.B. auch angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 4 B 12.717

    Zieht die Gemeinde einen haftpflichtversicherten Unfallverursacher zum

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22).

    Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 1 S 1750/16

    Schreiben der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Widerspruch

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Ob sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH BW, B.v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 - 9 K 4495/15), ist vorliegend nicht streitentscheidend, da die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 3. Januar 2017 selbst Widerspruch eingelegt hat.
  • VG Stuttgart, 27.02.2017 - 9 K 4495/15

    Widerspruch einer Kfz-Versicherung gegen Feuerwehrkostenbescheid

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Ob sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH BW, B.v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 - 9 K 4495/15), ist vorliegend nicht streitentscheidend, da die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 3. Januar 2017 selbst Widerspruch eingelegt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1998 - 1 S 1390/97

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur bei unbekanntem

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 14.12.2011 - 4 BV 11.895

    Fakultatives Widerspruchsverfahren bei Kostenerhebung für Feuerwehreinsatz nach

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn - wie hier - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind.
  • VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.696

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Havarie eines Schiffes auf der Donau;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die "ex-ante-Sicht" maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 07.03.2006 - 4 BV 04.2957
    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 - 4 BV 04.2957 - juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes), lag hier nicht vor.
  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 4 C 07.3356

    Prozesskostenhilfe; Feuerwehrkosten; Verkehrsunfall; Ermessen; Billigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn - wie hier - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind.
  • VGH Bayern, 04.04.2012 - 4 ZB 11.1804

    Kostenersatz; Beseitigung von Ölspuren

    Auszug aus VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
    Es ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Feuerwehr Absperrungen und Umleitungen als Polizei einrichten kann (z.B. BayVGH B.v. 7.4.2011 - 4 CS 11.129, BayVGH B.v. 4.4.2012 - 4 ZB 11.1804).
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 4 CS 11.129

    Kosten für Feuerwehreinsatz; Ölspur

  • VG München, 22.11.2018 - M 30 K 17.3930

    Feuerwehraufwendungsersatz nach Verkehrsunfall

    Auch bei einer neben der unmittelbaren Personenrettung - welche im vorliegenden Bescheid nicht in Ansatz gebracht wurde - erfolgten Ausleuchtung eines Hubschrauberlandeplatzes handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen einer technischen Hilfeleistung, welche zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr gehört (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 - juris; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 4 Rn. 23).

    Schließlich kann es aus Sicht des Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen etwaige verkehrslenkenden Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 - juris, insbesondere zur Vereinbarkeit des Art. 7a ZustGVerk mit Bundesrecht) und unabhängig von dieser Frage zudem auch über Art. 28 BayFwG abgerechnet werden könnten.

  • VG München, 11.04.2019 - M 30 K 17.2105

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz zur technischen Hilfeleistung

    Die hiernach bestehende grundsätzliche Berechtigung der Feuerwehr zu verkehrsregelnden Maßnahmen und deren in der Praxis regelmäßig auftretende Notwendigkeit angesichts fehlender ausreichender Einsatzkräfte der Polizei oder der Straßenverkehrsbehörden vor Ort steht im vorliegenden Verfahren nicht im Streit, so dass auf die Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit Bundesrecht nicht einzugehen ist (vgl. hierzu umfangreich VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 - juris).

    Folgte man der Auffassung des VG Augsburg (U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 -juris Rn 58), dass der Landesgesetzgeber mit Art. 7a ZustVerkG keine abweichende Aufgabendelegation vorgenommen habe, sondern eine landesrechtliche Begriffsbestimmung der "Polizei" i.S.v. § 44 StVO, wäre die Feuerwehr im Übrigen folgerichtig als "Polizei" und nicht als "Feuerwehr" tätig geworden.

  • VG Regensburg, 20.07.2021 - RO 4 K 19.960

    Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts und Kostenerstattung für einen

    Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (VG Augsburg, U.v. 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021, juris mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
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