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   VG Berlin, 19.02.2024 - 18 K 504.21   

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VG Berlin, 19.02.2024 - 18 K 504.21 (https://dejure.org/2024,6072)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2024 - 18 K 504.21 (https://dejure.org/2024,6072)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Februar 2024 - 18 K 504.21 (https://dejure.org/2024,6072)
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  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 133.81

    Mitwirkung - Leistungsberechtigter - Versagungsgrund - Sozialleistung -

    Auszug aus VG Berlin, 19.02.2024 - 18 K 504.21
    Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung (für den noch streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) begehrt, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - versagenden Bescheid nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 M 17.13 - BA S. 6).

    Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist schließlich, dass die antragstellende Person zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985, a.a.O., Rn. 13).

    Dies folgt schon daraus, dass § 66 Abs. 1 SGB I eine eigenständige Spezialregelung für eine Versagung von Sozialleistungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985, a.a.O., Rn. 15) und das hiernach vorgesehene formelle Erfordernis eines vorherigen schriftlichen Hinweises bereits eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 28).

  • BSG, 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R

    Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus VG Berlin, 19.02.2024 - 18 K 504.21
    Der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I muss Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Sozialleistungsempfänger vorliegt, sowie unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn die betroffene Person dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17 R - juris Rn. 27 f.).

    Dies folgt schon daraus, dass § 66 Abs. 1 SGB I eine eigenständige Spezialregelung für eine Versagung von Sozialleistungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985, a.a.O., Rn. 15) und das hiernach vorgesehene formelle Erfordernis eines vorherigen schriftlichen Hinweises bereits eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 28).

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 19.02.2024 - 18 K 504.21
    Im Übrigen folgt dies daraus, dass § 24 Abs. 1 SGB X nur für Verwaltungsakte im Rahmen der Eingriffsverwaltung gilt, nicht aber, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 - juris Rn. 35), wie hier mit einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I. Abgesehen davon wäre hier ein Anhörungsfehler durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R

    Krankenversicherung - Mitwirkungspflicht - Versagung - Versagensbescheid -

    Auszug aus VG Berlin, 19.02.2024 - 18 K 504.21
    Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung (für den noch streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) begehrt, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - versagenden Bescheid nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 M 17.13 - BA S. 6).
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