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   VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22 A   

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VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22 A (https://dejure.org/2022,12013)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2022 - 21 K 9.22 A (https://dejure.org/2022,12013)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. April 2022 - 21 K 9.22 A (https://dejure.org/2022,12013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 78 Abs 1 AsylVfG 1992, § 51 Abs 1 VwVfG, § 580 ZPO, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG
    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Lettland aufenthaltsberechtigten HIV-positiven Staatenlosen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Rs. C-297/17 u.a., "Ibrahim", juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 99.21 - juris Rn. 12 und vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5).

    Beide Grundsätze ermöglichen (erst) die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteile vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, juris Rn. 40 f., vom 26. Oktober 2021, Rs. C-428/21, juris Rn. 37, und vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, "Ibrahim", juris Rn. 83 f.; Gutachten 2/13 des EuGH zum Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 18. Dezember 2014; Meyer, Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens - Konzeptualisierung und Zukunftsperspektiven eines neuen Verfassungsprinzips, EuR 2017, S. 163; von Danwitz, Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU, EuR 2020, S. 61).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Beide Grundsätze ermöglichen (erst) die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteile vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, juris Rn. 40 f., vom 26. Oktober 2021, Rs. C-428/21, juris Rn. 37, und vom 19. März 2019, Rs. C-297/17, "Ibrahim", juris Rn. 83 f.; Gutachten 2/13 des EuGH zum Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 18. Dezember 2014; Meyer, Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens - Konzeptualisierung und Zukunftsperspektiven eines neuen Verfassungsprinzips, EuR 2017, S. 163; von Danwitz, Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU, EuR 2020, S. 61).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch in anderen Bereichen als in Asylverfahren im sogenannten Dublin-Verfahren eine solche Vermutung aufgestellt, etwa bei der justiziellen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-562/21, "Europäischer Haftbefehl/PPU"), im Steuerrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, Rs. C-95/19, "Silcompa") oder im Recht der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, Rs. C-17/19, "Bouygues travaux publics").

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 99.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Rs. C-297/17 u.a., "Ibrahim", juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 99.21 - juris Rn. 12 und vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5).

    Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 99.21 - juris Rn. 12 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - Pressemitteilung Nr. 25/2022 vom 21. April 2022).
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Nach diesen Maßstäben drängt sich auf, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Lettland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14) eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im zuvor genannten Sinne droht.
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Dabei müssen die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen auch real bestehen und - ohne unzumutbare geltend gemachte oder ersichtliche unzumutbare Zugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Allerdings besteht für ein Gericht nur dann Anlass für eine Überprüfung, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, wenn es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, Rs. C-354/20 u.a. "PPU", juris Rn. 53 ff.).
  • VG Cottbus, 12.05.2020 - 5 K 2635/17

    Anerkannte, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Die objektiven Erkenntnisse belegten, dass Schutzberechtigten in Lettland keine Gefahr drohe, in extremer materieller Not zu leben, oder keine angemessene medizinische Behandlung zu erhalten (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17. Juni 2021 - 10 K 1087/17.A - juris Rn. 33 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 8 A 49/20 - juris Rn. 33 ff., 45 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2020 - 5 K 2635/17.A - juris Rn. 24-26).
  • VG Magdeburg, 16.06.2020 - 8 A 49/20

    Unmittelbarer tatsächlicher und finanzieller Zugang anerkannter international

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Die objektiven Erkenntnisse belegten, dass Schutzberechtigten in Lettland keine Gefahr drohe, in extremer materieller Not zu leben, oder keine angemessene medizinische Behandlung zu erhalten (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17. Juni 2021 - 10 K 1087/17.A - juris Rn. 33 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 8 A 49/20 - juris Rn. 33 ff., 45 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2020 - 5 K 2635/17.A - juris Rn. 24-26).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.06.2021 - 10 K 1087/17

    Asylrecht; sicherer-Drittstaat-Verfahren; Lettland

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22
    Die objektiven Erkenntnisse belegten, dass Schutzberechtigten in Lettland keine Gefahr drohe, in extremer materieller Not zu leben, oder keine angemessene medizinische Behandlung zu erhalten (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17. Juni 2021 - 10 K 1087/17.A - juris Rn. 33 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 8 A 49/20 - juris Rn. 33 ff., 45 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2020 - 5 K 2635/17.A - juris Rn. 24-26).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

  • BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 629/06

    Unzureichend begründete Abweisung der Asylklage des Beschwerdeführers im zweiten

  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • RG, 04.02.1922 - V 253/21

    Reichssiedlungsgesetz; Vorkaufsrecht

  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Litauen

    Drittstaatsangehörigen im sogenannten Dublin-Verfahren entwickelte Vermutung ist auf Asylverfahren von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose zu übertragen (hier nicht widerlegt; vgl. zu dieser Vermutung erstmalig das Urteil der Kammer VG Berlin, 26. April 2022, 21 K 9/22 A, juris).(Rn.16).

    Nach Auffassung der Kammer - die seit Anfang 2022 für sämtliche beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige und neu eingehende Asylklagen betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig ist - kommt eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie für dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose, wie hier, grundsätzlich nicht in Betracht, weil eine - widerlegliche - Vermutung dafür besteht, dass sie in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden (vgl. dazu erstmalig das Urteil der Kammer vom 26. April 2022 - VG 21 K 9/22 A - in dem Fall eines in Lettland aufenthaltsberechtigten Staatenlosen).

    Jedenfalls ist nach Auffassung der Kammer für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie dort aufenthaltsberechtigte Staatenlose eine ausreichende medizinische Versorgung schon im Hinblick auf die unionsrechtlich garantierte grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gewährleistet; insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 26. April 2022 - VG 21 K 9/22 A - juris) Bezug genommen.

  • VG Berlin, 25.10.2022 - 21 K 15.22

    Asylrecht: Flüchtlingsschutz für ein minderjähriges

    Daher besteht nach Auffassung der Kammer - die seit Anfang 2022 für sämtliche beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige und neu eingehende Asylklagen betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig ist - auch auf nationaler Ebene eine (widerlegliche, aber auch hier nicht widerlegte) Vermutung dafür, dass Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden, sodass eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und von subsidiärem Schutz sowie die Feststellung nationaler Abschiebeverbote für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 26. April 2022 - VG 21 K 9/22 A - juris -Rn. 19 ff. und 3. Mai 2022 - VG 21 K 3/22 A - juris Rn. 16 ff.).
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