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   VG Cottbus, 19.02.2020 - 8 K 1194/19   

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VG Cottbus, 19.02.2020 - 8 K 1194/19 (https://dejure.org/2020,3362)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19.02.2020 - 8 K 1194/19 (https://dejure.org/2020,3362)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 8 K 1194/19 (https://dejure.org/2020,3362)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 C 2.14

    Abhilfebescheid, Bestandskraft, Kostenentscheidung, Rechtsmittelklarheit,

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2020 - 8 K 1194/19
    Dieses Vorverfahren, dessen Durchführung grundsätzlich zwingende Prozessvoraussetzung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist, endet, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der sodann den Klageweg eröffnet; ein nochmaliger Widerspruch ist nicht vorgesehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. August 2014 - 1 C 2/14 -, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 01.09.1988 - 6 C 56.87

    Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruchsbescheid - Kriegsdienstverweigerer -

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2020 - 8 K 1194/19
    Dass die Rechtsbehelfsbelehrung mit der Wendung "Gegen diesen Bescheid (...)" als Gegenstand der Klage den Widerspruchsbescheid bezeichnet, obwohl gemäß der für Verpflichtungsklagen entsprechend geltenden Bestimmung des § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, den Klagegegenstand bildet, ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, unschädlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 1988 - 6 C 56/87 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. April 2004 - 1 L 234/03 -, juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2004 - 1 L 234/03

    Rubrumsberichtigung, Parteiwechsel, Rechtsbehelfsbelehrung

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2020 - 8 K 1194/19
    Dass die Rechtsbehelfsbelehrung mit der Wendung "Gegen diesen Bescheid (...)" als Gegenstand der Klage den Widerspruchsbescheid bezeichnet, obwohl gemäß der für Verpflichtungsklagen entsprechend geltenden Bestimmung des § 79 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, den Klagegegenstand bildet, ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, unschädlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 1988 - 6 C 56/87 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. April 2004 - 1 L 234/03 -, juris Rn. 33).
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