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   VG Cottbus, 31.08.2023 - 1 L 226/23   

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VG Cottbus, 31.08.2023 - 1 L 226/23 (https://dejure.org/2023,22717)
VG Cottbus, Entscheidung vom 31.08.2023 - 1 L 226/23 (https://dejure.org/2023,22717)
VG Cottbus, Entscheidung vom 31. August 2023 - 1 L 226/23 (https://dejure.org/2023,22717)
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  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage;

    Auszug aus VG Cottbus, 31.08.2023 - 1 L 226/23
    Zwar ist der Sofortvollzug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann, weil etwa die polizeipflichtige Person nicht vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (vgl. etwa: BVerwG, Urt. v. 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -, juris Rn. 23-24; Beschl. d. 3. Kammer v. 05. März 2020 - VG 3 L 639/19 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 03.06.2020 - 5 E 6/20

    Streitwertbeschwerde; Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber Erben;

    Auszug aus VG Cottbus, 31.08.2023 - 1 L 226/23
    Diese Streitwertreduzierung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn sich das selbstständige Vollstreckungsverfahren als ein Nebenverfahren zu einem bereits gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren geführtes Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren darstellt (vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v. 3. Juni 2020 - 5 E 6/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 639/19
    Auszug aus VG Cottbus, 31.08.2023 - 1 L 226/23
    Zwar ist der Sofortvollzug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Fälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann, weil etwa die polizeipflichtige Person nicht vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (vgl. etwa: BVerwG, Urt. v. 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -, juris Rn. 23-24; Beschl. d. 3. Kammer v. 05. März 2020 - VG 3 L 639/19 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
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