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   VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24   

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VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24 (https://dejure.org/2024,2258)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2024 - 14 K 24/24 (https://dejure.org/2024,2258)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Februar 2024 - 14 K 24/24 (https://dejure.org/2024,2258)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 2 VwGO
    Kreistagsentscheidung über eine Klinikfusion; Verkürzung der Regelfrist von sieben Tagen zur Vorlage der Sitzungsunterlagen an Kreistagsmitglieder

 
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  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 588/89

    Ordnungsgemäße Ladung zur Gemeinderatssitzung - Klagebefugnis eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Eine Rechtsverletzung tritt bereits unmittelbar durch die fehlerhafte Ladung ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 16; ferner zur Parallelnorm im sächsischen Kommunalrecht: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.7.2009 - 4 B 406/09 - juris Rn. 18).

    Hierbei handelt es sich um die verfahrensrechtlich gebotene Form, die es ermöglicht, rechtzeitig eine Abhilfe zu schaffen, bevor ein Beschluss des Kreistages in der Sache ergeht, der aufgrund eines etwaigen vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Der Rechtsmangel einer fehlerhaften Sitzungseinberufung ist dann geheilt, wenn die in der Sitzung vollständig erschienenen Ratsmitglieder der Verhandlung und Beschlussfassung ausdrücklich oder stillschweigend, also rügelos, zustimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 19; ferner: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 82; Aker/Hafner/Notheis, GemO, GemhaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 34 Rn. 13; Heilungsmöglichkeit nach teilweise vertretener Auffassung auch, wenn nicht alle Ratsmitglieder anwesend sind: Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pausch, Stand: 1.11.2023, § 34 GemO Rn. 2).

    Zwar wird der Einberufungsmangel hierdurch nicht aus der Welt geschafft, mit der Vertagung wird jedoch der Zweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO erreicht, dem einzelnen Kreisrat eine ausreichende Vorbereitung auf den Verhandlungsgegenstand zu ermöglichen (vgl. zu § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 19).

    Der Umstand, dass der Vertagungsantrag des Antragstellers mit 33 Nein-Stimmen abgelehnt wurde und somit die Mehrheit der Kreistagsmitglieder eine Verletzung ihres Rechtes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO nicht als gegeben angesehen hat, kann vorliegend nicht zu einer etwaigen Heilung eines in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung ergangenen rechtswidrigen Beschlusses gegenüber dem eine Verletzung seines Mitwirkungsrechtes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO geltend machenden Kreisrats führen (vgl. zu § 34 GemO: Kunze/Bronner/Katz, GemO Baden-Württemberg, Stand: 2022, § 34 Rn. 4b; zur Möglichkeit einer Klage gegen den Gemeinderat wegen eines zu Unrecht abgelehnten Vertagungsantrags: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - NVwZ-RR 1989, 153, 155 hinsichtlich eines Antrags gerichtet auf eine umfangreichere Vorabinformation: Hier sei der einzelne Gemeinderat auf die Ausübung eigener Handlungsrechte innerhalb des Gemeinderats beschränkt und insoweit der Mehrheitsentscheidung unterworfen, unter Bezugnahme auf Schmidt-Jotzig, DVBl. 1980, S. 719, 721, dessen Ausführungen indes die Rechte der Ratsfraktionen betreffen).

    Wird die Fehlerhaftigkeit der Sitzungseinberufung geltend gemacht, ist der Landrat das Pflichtsubjekt, gegenüber dem die behauptete Verletzung einer Innenrechtsposition geltend gemacht werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 24, 29; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 32; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 92).

    Hinsichtlich des § 34 GemO in den Fassungen vor dem 1. Dezember 2015, der regelte, dass die Einberufung des Gemeinderates durch den Bürgermeister in angemessener Frist erfolgte und die Verhandlungsgegenstände rechtzeitig mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen waren, entsprach es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Einzelfall insbesondere auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstandes abzustellen, wobei als Regelfall bei kleineren Gemeinden eine Frist von drei Tagen und in größeren Gemeinden sowie allgemein schwierigen oder für die Gemeinde bedeutenden Verhandlungsgegenständen eine Frist von einer Woche angenommen wurde ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 24; Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 26; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 24; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 34 GemO Rn. 4).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

  • VG Stuttgart, 19.06.2020 - 7 K 5890/18

    Inhalt und Umfang des Mitgliedschaftsrechts im Gemeinderat

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Bei einem Verstoß gegen diesen Grundsatz fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Sachentscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 1 B 59/23 - juris Rn. 8 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 6.7.2021 - 4 A 695/20 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.8.2011 - 15 A 1555/11 - juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 82).

    Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 1 B 59/23 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.5.2021 - 15 A 2079/19 - juris Rn. 56 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 67).

    Dies genügt jedoch ausnahmsweise dem Grundsatz der Organtreue, denn ein weiterer Vertagungsantrag hätte im konkreten Einzelfall eine bloße Förmelei dargestellt (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 85).

    Zu dem Tagesordnungspunkt 3 liegt auch kein Antrag eines anderen Kreisrates auf Vertagung vor (vgl. zu dieser Konstellation: VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 85).

    Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 32; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 92).

    Mit zu berücksichtigen ist insoweit in gewissem Umfang im Rahmen der Zumutbarkeit das Bestehen einer Eigenpflicht des einzelnen Ratsmitglieds sich selbst allgemein - in der Regel über Fraktionen und Kollegen, Presse und Öffentlichkeit - angemessen wie ein kommunalpolitisch Interessierter zu informieren und bestehende Unklarheiten und Ungewissheiten gegebenenfalls auch durch Fragen an die Rats- beziehungsweise Fraktionskollegen zu beseitigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 92).

    Dabei ist für eine angemessene Unterrichtung das für die Vorbereitung notwendige Informationsniveau eines verständigen, verantwortungsbewussten Ratsmitglieds erforderlich (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28.7.2009 - 4 B 406/09 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 92).

    Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass in gewissem Umfang im Rahmen der Zumutbarkeit eine Eigenpflicht des einzelnen Ratsmitgliedes besteht, sich selbst allgemein - in der Regel über Fraktionen und Kollegen, Presse und Öffentlichkeit - angemessen wie ein kommunalpolitisch Interessierter zu informieren und bestehende Unklarheiten und Ungewissheiten gegebenenfalls auch durch Fragen an die Rats- beziehungsweise Fraktionskollegen zu beseitigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 92), bezieht sich diese Rechtsprechung auf die Frage, welche Unterlagen als erforderlich anzusehen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00

    Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Um sein Recht auf eine ausreichende Information über die zu beratenden Gegenstände zu wahren, hat das Ratsmitglied grundsätzlich während der Sitzung mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Einladung, die Vertagung des Beratungsgegenstandes zu beantragen (vgl. zu § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 28).

    Hierbei handelt es sich um die verfahrensrechtlich gebotene Form, die es ermöglicht, rechtzeitig eine Abhilfe zu schaffen, bevor ein Beschluss des Kreistages in der Sache ergeht, der aufgrund eines etwaigen vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Der Rechtsmangel einer fehlerhaften Sitzungseinberufung ist dann geheilt, wenn die in der Sitzung vollständig erschienenen Ratsmitglieder der Verhandlung und Beschlussfassung ausdrücklich oder stillschweigend, also rügelos, zustimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 19; ferner: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 82; Aker/Hafner/Notheis, GemO, GemhaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 34 Rn. 13; Heilungsmöglichkeit nach teilweise vertretener Auffassung auch, wenn nicht alle Ratsmitglieder anwesend sind: Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pausch, Stand: 1.11.2023, § 34 GemO Rn. 2).

    Hinsichtlich des § 34 GemO in den Fassungen vor dem 1. Dezember 2015, der regelte, dass die Einberufung des Gemeinderates durch den Bürgermeister in angemessener Frist erfolgte und die Verhandlungsgegenstände rechtzeitig mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen waren, entsprach es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Einzelfall insbesondere auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstandes abzustellen, wobei als Regelfall bei kleineren Gemeinden eine Frist von drei Tagen und in größeren Gemeinden sowie allgemein schwierigen oder für die Gemeinde bedeutenden Verhandlungsgegenständen eine Frist von einer Woche angenommen wurde ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 24; Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 26; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 24; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 34 GemO Rn. 4).

    Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstandes in früheren Sitzungen konnte insoweit Bedeutung zukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 24; Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 26).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 1 S 2059/98

    Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit: Verletzung organschaftlicher Befugnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Der Antragsteller beruft sich mithin auf eine Rechtsposition, die das Gesetz ihm in seiner Eigenschaft als Kreisrat im Kreistag einräumt (vgl. zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO a.F. für den Gemeinderat: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.9.2000 - 1 S 2990/20 - juris Rn. 6; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 23; Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - NVwZ-RR 1989, 153, 154).

    Um sein Recht auf eine ausreichende Information über die zu beratenden Gegenstände zu wahren, hat das Ratsmitglied grundsätzlich während der Sitzung mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Einladung, die Vertagung des Beratungsgegenstandes zu beantragen (vgl. zu § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 28).

    Hierbei handelt es sich um die verfahrensrechtlich gebotene Form, die es ermöglicht, rechtzeitig eine Abhilfe zu schaffen, bevor ein Beschluss des Kreistages in der Sache ergeht, der aufgrund eines etwaigen vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Wird die Fehlerhaftigkeit der Sitzungseinberufung geltend gemacht, ist der Landrat das Pflichtsubjekt, gegenüber dem die behauptete Verletzung einer Innenrechtsposition geltend gemacht werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 24, 29; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16

    Normenkontrolle; DIN-Vorschriften; Einberufung Gemeinderat; Auslegung eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Hierbei handelt es sich um die verfahrensrechtlich gebotene Form, die es ermöglicht, rechtzeitig eine Abhilfe zu schaffen, bevor ein Beschluss des Kreistages in der Sache ergeht, der aufgrund eines etwaigen vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Der Rechtsmangel einer fehlerhaften Sitzungseinberufung ist dann geheilt, wenn die in der Sitzung vollständig erschienenen Ratsmitglieder der Verhandlung und Beschlussfassung ausdrücklich oder stillschweigend, also rügelos, zustimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 19; ferner: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 82; Aker/Hafner/Notheis, GemO, GemhaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 34 Rn. 13; Heilungsmöglichkeit nach teilweise vertretener Auffassung auch, wenn nicht alle Ratsmitglieder anwesend sind: Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pausch, Stand: 1.11.2023, § 34 GemO Rn. 2).

    Denn nur in diesem Fall liegt ein Verzicht auf das Informationsrecht vor (vgl. zu § 34 Abs. 1 GemO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 84; Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, § 34 GemO Rn. 2).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1987 - 1 S 2832/86

    Klagebefugnis bei Organstreit und Recht auf ordnungsgemäße Einberufung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Der Antragsteller beruft sich mithin auf eine Rechtsposition, die das Gesetz ihm in seiner Eigenschaft als Kreisrat im Kreistag einräumt (vgl. zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO a.F. für den Gemeinderat: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.9.2000 - 1 S 2990/20 - juris Rn. 6; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 23; Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - NVwZ-RR 1989, 153, 154).

    Die rechtzeitige Mitteilung der Verhandlungsgegenstände sowie die Vorlage der Sitzungsunterlagen soll eine ausreichende Vorbereitung der Mitglieder des Kreistags gewährleisten (vgl. LT-Drs. 15/7265, S. 20), und dient dem Schutz des individuellen Mitgliedschaftsrechts des einzelnen Kreisrates (vgl. zu § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - NVwZ-RR 1989, 153, 154; ferner: Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, Stand: 1.11.2023, § 29 LKrO Rn. 2).

    Der Umstand, dass der Vertagungsantrag des Antragstellers mit 33 Nein-Stimmen abgelehnt wurde und somit die Mehrheit der Kreistagsmitglieder eine Verletzung ihres Rechtes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO nicht als gegeben angesehen hat, kann vorliegend nicht zu einer etwaigen Heilung eines in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung ergangenen rechtswidrigen Beschlusses gegenüber dem eine Verletzung seines Mitwirkungsrechtes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO geltend machenden Kreisrats führen (vgl. zu § 34 GemO: Kunze/Bronner/Katz, GemO Baden-Württemberg, Stand: 2022, § 34 Rn. 4b; zur Möglichkeit einer Klage gegen den Gemeinderat wegen eines zu Unrecht abgelehnten Vertagungsantrags: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - NVwZ-RR 1989, 153, 155 hinsichtlich eines Antrags gerichtet auf eine umfangreichere Vorabinformation: Hier sei der einzelne Gemeinderat auf die Ausübung eigener Handlungsrechte innerhalb des Gemeinderats beschränkt und insoweit der Mehrheitsentscheidung unterworfen, unter Bezugnahme auf Schmidt-Jotzig, DVBl. 1980, S. 719, 721, dessen Ausführungen indes die Rechte der Ratsfraktionen betreffen).

    Das Recht des Kreisrates auf rechtzeitige Vorlage der Sitzungsunterlagen aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO erschöpft sich nicht darin, einen Vertagungsantrag zu stellen und seine Auffassung in die politische Willensbildung des Kreistages einzubringen (anders bei einem Antrag zur Erstellung und Vorlage von Informationen an den gesamten Gemeinderat: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - NVwZ-RR 1989, 153, 154), sondern das Recht sich in hinreichender Zeit mit dem Verhandlungsgegenstand vertraut zu machen, steht individuell dem einzelnen Kreisrat zu (vgl. LT-Drs. 15/7265, S. 20, 46).

    Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur an dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand näher bestimmen (vgl. Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, Stand: 1.11.2023, § 29 LKrO Rn. 16; zu § 34 Abs. 1 GemO a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - NVwZ-RR 1989, 153, 154).

  • OVG Sachsen, 28.07.2009 - 4 B 406/09

    Gemeinderat; Kommunalverfassungsrecht; ordnungsgemäße Einberufung; einstweilige

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Eine Rechtsverletzung tritt bereits unmittelbar durch die fehlerhafte Ladung ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 16; ferner zur Parallelnorm im sächsischen Kommunalrecht: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.7.2009 - 4 B 406/09 - juris Rn. 18).

    Dabei ist für eine angemessene Unterrichtung das für die Vorbereitung notwendige Informationsniveau eines verständigen, verantwortungsbewussten Ratsmitglieds erforderlich (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28.7.2009 - 4 B 406/09 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 92).

    Der Erlass einer Sicherungsanordnung ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht ausgeschlossen (vgl. entsprechend Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.7.2009 - 4 B 406/09 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2021 - 15 A 2079/19

    Grundsatz der Organtreue als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Bei dem Grundsatz der Organtreue handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.5.2021 - 15 A 2079/19 - juris Rn. 55).

    Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.5.2023 - 1 B 59/23 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.5.2021 - 15 A 2079/19 - juris Rn. 56 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 19.6.2020 - 7 K 5890/18 - juris Rn. 67).

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob aufgrund des Grundsatzes der Organtreue Konstellationen gegeben sein könnten, in denen sich der einzelne Kreisrat aufgrund seiner spezifischen Vorkenntnisse und einer umfassenden Vorbefassung mit einem Gegenstand der Tagesordnung im Ergebnis nicht auf eine Verletzung seines organschaftlichen Rechtes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO berufen könnte (vgl. allgemein zum Grundsatz der Organtreue: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.5.2021 - 15 A 2079/19 - juris Rn. 56 m.w.N.; im Kontext des Bürgerbegehrens: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.6.2011 - 1 S 1509/11 - juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20

    In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist im Rahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.3.2020 - 1 S 424/20 - juris Rn. 32; Beschluss vom 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris Rn. 13), statthaft.

    Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger oder Antragsteller durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.3.2020 - 1 S 424/20 - juris Rn. 32; Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - juris Rn. 5).

    Ob eine gesetzliche Vorschrift einem Organ oder einem Organteil gegenüber einem anderen eine inter- oder intraorganschaftliche Rechtsposition verleiht, ist durch Auslegung der fraglichen Norm zu ermitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.3.2020 - 1 S 424/20 - juris Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1999 - 8 S 5/99

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Mängel im Normsetzungsverfahren vor

    Auszug aus VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
    Hinsichtlich des § 34 GemO in den Fassungen vor dem 1. Dezember 2015, der regelte, dass die Einberufung des Gemeinderates durch den Bürgermeister in angemessener Frist erfolgte und die Verhandlungsgegenstände rechtzeitig mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen waren, entsprach es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Einzelfall insbesondere auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstandes abzustellen, wobei als Regelfall bei kleineren Gemeinden eine Frist von drei Tagen und in größeren Gemeinden sowie allgemein schwierigen oder für die Gemeinde bedeutenden Verhandlungsgegenständen eine Frist von einer Woche angenommen wurde ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 24; Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 26; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 24; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 34 GemO Rn. 4).

    Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstandes in früheren Sitzungen konnte insoweit Bedeutung zukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 24; Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 26).

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 1 B 59/23

    Einstweiliger Rechtsschutz einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2011 - 1 S 1509/11

    Zur Zulässigkeit eines initiierenden, auf einen Planungsverzicht gerichteten

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2021 - 1 S 2700/21

    Gegenstandswert im Kommunalverfassungsstreit

  • VG Freiburg, 28.09.2020 - 4 K 3113/20

    Zulässige Verkürzung der Mitteilungsfrist für die Gemeinderatssitzung bei eiliger

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2005 - 5 S 2662/04

    Verneinung eines potenzielles FFH-Gebiets

  • VG Karlsruhe, 14.02.2012 - 5 K 3000/11

    Baurecht: Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen; Genehmigung eines

  • OVG Bremen, 24.08.2021 - 1 LC 174/20

    Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG - Beirat;

  • BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19

    An Kreistagsmitglieder gerichtete Schreiben können Petitionen sein

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2010 - 1 S 2029/10

    Zur Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren - zur Frage, ob die Fusion von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2011 - 15 A 1555/11

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Organtreue auf innerorganisatorische

  • OVG Sachsen, 06.07.2021 - 4 A 695/20

    Auskunftsrecht des Gemeinderats; Rügepflicht; Organtreue; Rechtsschutzbedürfnis

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