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   VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17   

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VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17 (https://dejure.org/2019,15986)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 14.03.2019 - 7 A 472/17 (https://dejure.org/2019,15986)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 14. März 2019 - 7 A 472/17 (https://dejure.org/2019,15986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch ihre Beobachtung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in bestimmter Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen ("chilling effect") haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris zur Erstellung von Übersichtsaufnahmen von einer Versammlung).

    Wegen der Reichweite des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ist in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen, also die Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen, angesichts des heutigen Stands der Technik für die Aufgezeichneten immer einen Grundrechtseingriff darstellt, da auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, a. a. O., juris).

    Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris).

    Dass diese Identifikationsmöglichkeit nicht ihr Zweck ist, lässt die Rechtfertigungslast für eine Befugnisnorm zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009, a. a. O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Auflage, § 12 a Rdnr. 8).

    Die Kamera ermöglicht gegenüber dem menschlichen Auge nicht nur eine großflächigere und intensivere Beobachtung; sie ermöglicht zudem eine Überwachung auch bei schwierigen Lichtverhältnissen und die Herstellung identifizierbarer Personenaufnahmen auch über große Entfernungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015, a. a O.; Augsberg, GSZ 2018, 169, 172; Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 282f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2015 - 7 A 10683/14

    Für Übersichtsaufnahmen von Versammlungen gesetzliche Grundlage erforderlich

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Ferner stellt auch die bloße Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 17.06.2016 - 1 K 222/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.09.2015 - 11 LC 215/14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 - 7 A 10683/14 -, juris, VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 -, juris).

    Dies ist der Fall bei Gefahren für gewichtige Rechtsgüter wie Leib oder Leben oder beim Vorliegen von Verbotsgründen nach § 13 VersammlG LSA (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 - 7 A 10683/14 -, juris).

    Die Kamera ermöglicht gegenüber dem menschlichen Auge nicht nur eine großflächigere und intensivere Beobachtung; sie ermöglicht zudem eine Überwachung auch bei schwierigen Lichtverhältnissen und die Herstellung identifizierbarer Personenaufnahmen auch über große Entfernungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015, a. a O.; Augsberg, GSZ 2018, 169, 172; Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 282f.).

  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2019 - 14 K 7046/16

    Kamera-Beobachtung, Versammlung, Kamera, Kamera-Monitor-Prinzip,

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Das Feststellungsinteresse wird hier nach allgemeiner Auffassung durch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und auch durch das Recht auf Freiheit von ungesetzlicher Grundrechtsbeeinträchtigung begründet (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2018 - 14 K 3543/18 -, und v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, jeweils zitiert nach juris m. w. N.).

    Ferner stellt auch die bloße Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 17.06.2016 - 1 K 222/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.09.2015 - 11 LC 215/14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 - 7 A 10683/14 -, juris, VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 -, juris).

    Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris).

  • RG, 12.11.1913 - I 129/13

    Benutzung von Einrichtungen preuß. Gemeinden

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    So heißt es z.B. in § 16 Abs. 2 des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18.06.2015: "Die Polizei darf Bild- und Tonübertragungen in Echtzeit (Übersichtsaufnahmen) von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur dann anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungsteilnehmerinnen oder Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen." Vergleichbare Vorschriften finden sich in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen des Landes Berlin vom 23.04.2013 (vgl. hierzu: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 11.04.2014 - 129/13 -, juris), § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes vom 07.10.2010 und Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 22.04.2010 sowie § 20 Abs. 2 des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25.01.2012.

    Eine Unübersichtlichkeit der Versammlung kann insbesondere anzunehmen sein, wenn die Versammlung von zentral postierten Polizeibeamten aufgrund der Zahl der Teilnehmer oder der Beschaffenheit des Versammlungsortes nicht überblickt werden kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v.11.04.2014, a. a. O.).

  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 - 14 K 3543/18

    Foto Twitter Facebook Versammlung Bildaufnahme Polizei Lichtbild

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Das Feststellungsinteresse wird hier nach allgemeiner Auffassung durch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und auch durch das Recht auf Freiheit von ungesetzlicher Grundrechtsbeeinträchtigung begründet (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2018 - 14 K 3543/18 -, und v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, jeweils zitiert nach juris m. w. N.).

    Ebenso wenig ist von Bedeutung, mit welcher Intention der Beklagte die Aufnahmen veranlasste, da es für die Frage, ob eine solche staatliche Maßnahme einschüchternde Wirkung hat, allein auf die Sichtweise eines durchschnittlichen Versammlungsteilnehmers ankommt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2018 - 14 K 3543/18 -, juris zur Fertigung von Aufnahmen einer Versammlung für das Facebook-Profil der Polizei im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit).

  • VG Berlin, 05.07.2010 - 1 K 905.09

    Friedliche Demonstrationen dürfen von der Polizei nicht gefilmt werden

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Ferner stellt auch die bloße Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 17.06.2016 - 1 K 222/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.09.2015 - 11 LC 215/14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 - 7 A 10683/14 -, juris, VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 -, juris).

    Durch die so aufwandslose Möglichkeit der Erhebung personenbezogener Daten liegt eine faktische Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzgegenstandes vor, die einer Grundrechtsgefährdung als Eingriff gleichkommt (vgl. VG Berlin, Urt. V. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Allgemeine und ohne einen solchen Bezug zu der in Streit stehenden Versammlung getätigte Äußerungen etwa im Internet, die darauf schließen lassen, dass für die Versammlung auch bestimmte abstrakt gewaltbereite Teilnehmerkreise mobilisiert werden können, sind hierbei qualitativ nicht vergleichbar mit der Konstellation, dass über das Internet von Einzelpersonen oder Gruppierungen oder gar von den Veranstaltern selbst auf die konkrete Versammlung bezogene Äußerungen und Aufrufe verbreitet werden, in denen eine Gewaltanwendung in Aussicht gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris).

    Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Veranstaltung zu befürchten sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, a. a. O.) Allein vage Anhaltspunkte für die abstrakte Annahme einer möglichen Gefahr rechtfertigen zwar bereits niedrigschwellige Vorbereitungsmaßnahmen, wie das bloße Mitführen und Vorhalten der Kameratechnik im Beweissicherungsfahrzeug überhaupt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 5 A 2288/09

    Polizei darf friedliche Demonstration nicht filmen

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Ferner stellt auch die bloße Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Bildübertragung (sog. Kamera-Monitor-Prinzip) einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.02.2019 - 14 K 7046/16 -, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 17.06.2016 - 1 K 222/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.09.2015 - 11 LC 215/14 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 - 7 A 10683/14 -, juris, VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 -, juris).

    Zwar folgt aus dem Charakter des Vorhaltens der Kamera als bloße Vorbereitungs- bzw. Minusmaßnahme zur Aufnahmetätigkeit, die auch weniger eingriffsintensiv ist als die Anfertigung von Aufnahmen, dass an die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer erheblichen Störung im Rahmen der Gefahrenprognose geringere Anforderungen zu stellen sind als im Falle von Aufzeichnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 -, juris).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 15.07.2008 - 10 BV 07.2143

    Anwesenheit von Polizeibeamten bei Versammlungen in geschlossenen Räumen

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.03.2019 - 7 A 472/17
    Dies gilt selbst dann, wenn es der Polizei ausschließlich oder jedenfalls auch um den Schutz der Versammlung vor Störungen Dritter oder nur um eine Beobachtung der Versammlung geht (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.07.2008 - 10 BV 07.2143 -, juris).

    Ebenso wie Grundrechte nicht nur durch Rechtsakte, sondern auch durch staatliche Realakte, die tatsächlich Auswirkungen auf eine Grundrechtsposition haben, beeinträchtigt werden können, ist anerkannt, dass Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht nur final, sondern auch faktisch als (un-)beabsichtigte Nebenfolge eines auf ganz andere Ziele gerichteten Staatshandelns erfolgen können (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.07.2008, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2009 - 16 A 3375/07

    Hochschulbibliothek darf weiterhin mit Kameras überwacht werden

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2015 - 11 LC 215/14

    Beweis- und Dokumentationstrupp; Bildaufnahme; Demonstration;

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

  • VG Leipzig, 17.06.2016 - 1 K 222/13
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