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   VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10   

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https://dejure.org/2012,4213
VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10 (https://dejure.org/2012,4213)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2012 - 3 K 1509/10 (https://dejure.org/2012,4213)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 2012 - 3 K 1509/10 (https://dejure.org/2012,4213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    BImSchG § 13 steht Erhebung separater Verwaltungsgebühren nicht entgegen; Wiederauffüllen und Rekultivieren eines Steinbruchgeländes ist kein eigenständiges Vorhaben; Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Genehmigung zum Gesteinsabbau und Kostendeckungsprinzip

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der formellen Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG mit der Erhebung separater Verwaltungsgebühren; Wiederauffüllen und Rekultivieren eines Steinbruchgeländes als eigenständiges Vorhaben i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NatSchG BW; Anwendung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsgebühr; Immissionsschutz; Naturschutz; Landschaftsschutz - formelle Konzentration; Steinbruch; Wiederauffüllung; Rekultivierung; eigenständiges Vorhaben; Kostendeckungsprinzip; Dienstleistungsrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 851
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 8 LB 46/01

    Ausgleichsmaßnahme; Beeinträchtigung; Biotop; Bodenabbaugenehmigung; Eingriff;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
    Ergänzend wurde auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.11.2001 - 8 LB 46/01 - verwiesen.

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Urteil des OVG Lüneburg vom 08.11.2001 - 8 LB 46/01 -, juris deshalb nicht einschlägig ist, weil die entsprechenden Regelung des Niedersächsischen Naturschutzrechts eine andere Terminologie aufweist und jener Entscheidung keine gebührenrechtliche Streitigkeit zugrunde gelegen hat, worauf der Beklagte hingewiesen hat.

    Deshalb schließt sich das Gericht im Ergebnis den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 08.11.2001 - 8 LB 46/01 - (juris, dort RdNr. 51) an, wonach der Eingriff im Falle eines Bodenabbaus erst mit der Herrichtung und Nutzbarmachung der abgebauten Fläche sowie der Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen endet, weil die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erst mit dem Abschluss dieser Maßnahmen kompensiert ist.

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
    Darüber hinaus trägt sie vor, die Gebührenverordnung des Landratsamts Ludwigsburg stehe nicht im Einklang mit Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2006 (C-392/04 und C-422/04) sowie vom 08.11.2007 (C-260/06 und C-261/06), wonach sich Verwaltungsgebühren an den Kosten des verursachten Verwaltungsverfahrens zu orientieren hätten.

    Denn diese betreffen das Sachgebiet der Telekommunikation (in den Verfahren C-392/04 und C-422/04), in dem die maßgebende Richtlinie selbst das Kostendeckungsprinzip konkret normiert, und den Bereich der Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln (in den Verfahren C-260/06 und C-261/06), für den der Europäische Gerichtshof wegen der Besonderheiten der Paralleleinfuhr entschieden hat, dass die Gebührenhöhe in einem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen muss, die durch die Kontrolle oder die für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verursacht werden.

  • EuGH, 08.11.2007 - C-260/06

    Escalier - Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
    Darüber hinaus trägt sie vor, die Gebührenverordnung des Landratsamts Ludwigsburg stehe nicht im Einklang mit Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2006 (C-392/04 und C-422/04) sowie vom 08.11.2007 (C-260/06 und C-261/06), wonach sich Verwaltungsgebühren an den Kosten des verursachten Verwaltungsverfahrens zu orientieren hätten.

    Denn diese betreffen das Sachgebiet der Telekommunikation (in den Verfahren C-392/04 und C-422/04), in dem die maßgebende Richtlinie selbst das Kostendeckungsprinzip konkret normiert, und den Bereich der Paralleleinfuhr von Pflanzenschutzmitteln (in den Verfahren C-260/06 und C-261/06), für den der Europäische Gerichtshof wegen der Besonderheiten der Paralleleinfuhr entschieden hat, dass die Gebührenhöhe in einem vereinfachten Zulassungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen muss, die durch die Kontrolle oder die für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verursacht werden.

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
    Insbesondere haben die Behörden bei der Ausgestaltung des Gebührensystems ein weites Ermessen, das als solches nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. u. a. Urteile vom 20.10.2000 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = NVwZ 2002, 199, und vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155 = NJW 2002, 2807).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
    Insbesondere haben die Behörden bei der Ausgestaltung des Gebührensystems ein weites Ermessen, das als solches nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. u. a. Urteile vom 20.10.2000 - 11 C 7.00 -, BVerwGE 112, 297 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = NVwZ 2002, 199, und vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155 = NJW 2002, 2807).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2009 - 12 LC 275/07

    Heranziehung zu Gebühren für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
    Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG und der gleichwohl erforderlichen jeweils materiell-rechtlichen Prüfung ist daher auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass neben den Gebühren für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zusätzlich die Gebühren für die in einer solchen Entscheidung konzentrierten anderen Genehmigungen mit dem hierdurch ausgelösten Prüfungsaufwand (im vorliegenden Fall der bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung) zu erheben sind (vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, Urteil vom 14.12.2009 - 12 LC 275/07 -, juris, RdNr. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93

    Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
    Dem Verordnungsgeber wird von der Rechtsprechung auch bei der Entscheidung über eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ( Schlabach, a.a.O., Rdnrn. 43, 59 und 77 zu § 7 LGebG. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der genannten Gebührentatbestände nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistungen stehen und damit gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen würde. Hierbei genügt es, wenn ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt wird und die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Leistung erbringt, ausgerichtet wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029), zumal sowohl hinsichtlich der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigungen als auch der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis jeweils ein Gebührenrahmen festgelegt worden ist.
  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

    (4) Darüber hinaus ist der Verordnungsgeber in gleichem Umfang verpflichtet, die anderen in § 7 Abs. 2 und 3 LGebG genannten und auch allgemein gebührenrechtlich hergebrachten Kriterien zu beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 = juris Rn. 59; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2012 - 3 K 1509/10 -, juris Rn. 26).
  • VGH Hessen, 11.04.2018 - 5 A 2046/17

    Bergrechtliche Gebühren

    Dass die Klägerin das abgebaute Material in der Folge veräußert, ist für die Genehmigung des Abbaus, auf die sich die Gebührenerhebung bezieht, nicht von Bedeutung (vgl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2012 - 3 K 1509/10 -, DVBl 2012, 851 = Juris).
  • VGH Hessen, 11.04.2018 - 5 A 1906/17
    Dass die Klägerin das abgebaute Material in der Folge veräußert, ist für die Genehmigung des Abbaus, auf die sich die Gebührenerhebung bezieht, nicht von Bedeutung (vgl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2012 - 3 K 1509/10 -, DVBl 2012, 851 = Juris).
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