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   VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24   

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VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24 (https://dejure.org/2024,4855)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 (https://dejure.org/2024,4855)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. März 2024 - 1 S 401/24 (https://dejure.org/2024,4855)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG
    Unterstützung der AfD-kritischen Initiative "Durlach leuchtet für Demokratie" durch ein Stadtamt

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Chancengleichheit verletzt: Eine Demokratie-Party ohne die AfD

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2019 - 1 S 2580/19

    Überlassung Grundstücks für ein Zirkusgastspiel mit Wildtiervorführungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24
    Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258, 262; Senat, Beschl. v. 09.12.2019 - 1 S 2580/19 - und v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160, v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231, v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ; Senat, Beschl. v. 09.12.2019, a.a.O., und v. 07.07.2015 - 1 S 802/15 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 1 S 359/22

    Bürgermeisterwahl; Wahlwerbung und Chancengleichheit; Relevanz von Wahlfehlern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24
    Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen untersagt daher der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien bzw. der Wahlbewerber, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, sofern sie sich nicht durch einen besonderen - zwingenden - Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75 - juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. Senat, Urt. v. 24.01.2023 - 1 S 359/22 - juris Rn. 58 m.w.N).

    Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit kann dabei auch darin liegen, dass einer bestimmten Partei eine Chance vorenthalten wird, auf den Willensbildungsprozess einzuwirken (vgl. Senat, Urt. v. 24.01.2023 - 1 S 359/22 - juris Rn. 59).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24
    Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 7.08.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG Mecklb.-Vorp., Beschl. v. 25.01.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9-10).

    Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Antragsgegnerin - wie hier in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 12.03.2024 und der Beschwerdeerwiderung vom 13.03.2024, die jeweils keine ausdrückliche oder sinngemäße Distanzierung erkennen lassen - deutlich macht, dass sie die angegriffenen Maßnahmen für rechtmäßig hält und daher keinen Anlass sieht, von ihnen Abstand zu nehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62).

  • VG Freiburg, 20.03.2024 - 4 K 228/24

    Zu der Voraussetzung der Wiederholungsgefahr des öffentlichen-rechtlichen

    Deshalb ist deren Geltendmachung durch Parteiuntergliederungen in der Rechtsprechung durchgehend anerkannt (vgl. zu Landesverbänden BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16.10 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021 - 20 K 5100/19 - juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 - juris Leitsatz 2; zu Kreisverbänden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.02.2024 - AN 4 E 24.235 - juris Rn. 41; siehe auch Ipsen, ParteienG, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 10).

    Der vom Antragsteller geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung oder Handlung eines Hoheitsträgers setzt voraus, dass ein - rechtswidriger - hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9 f.).

    Die erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Eingriffs kann zwar grundsätzlich angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat, weil im Regelfall die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen wird, von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie in der Zukunft aufrechterhalten und wiederholen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21; Urteil vom 15.12.2005 - 7 C 20.04 - juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 62).

    Die Wiederholungsgefahr ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Erklärungen der Antragsgegnerin im Rahmen dieser gerichtlichen Auseinandersetzung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 26).

    Wegen der zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einer Reduzierung des Auffangwerts ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 - juris Rn. 39; Beschluss vom 22.01.2020 - 9 S 2797/19 - juris Rn. 29).

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