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| VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019 |
Volltextveröffentlichungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager; Vorsorge gegen Schäden beim bestimmungsgemäßen Betrieb; Langzeitdichtheit der Behälter (Castoren V/19); Vorsorge gegen auslegungsbestimmende Störfälle; erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter; zufälliger Flugzeugabsturz; gezielter terroristischer Flugzeugabsturz; Hohlladungsbeschuss aus handgetragenen panzerbrechenden Waffen; Sprengstoffattentat; Ermittlungs- und Bewertungsdefizit; entscheidungserheblicher Sachverhalt; Amtsermittlungspflicht; Geheimhaltungsbedürftigkeit
Kurzfassungen/Presse
- bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Standort-Zwischenlager
Vor Ergehen der Entscheidung:
Wird zitiert von ... (11)
- VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40021
Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager; Vorsorge …
22 A 03.40019 22 A 03.40020 22 A 03.40021.Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.
In der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.
Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.
Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40019), 30.000 Euro (Az. 22 A 03.40020) sowie 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40021), danach insgesamt auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).
- VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40020
Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im …
Gegenstand der Anfechtungsklagen Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 war die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk *************** im Standort -Zwischenlager in ***************, die das Bundesamt für Strahlenschutz der Beigeladenen unter dem 12. Februar 2003 erteilt hatte.Die Anfechtungsklagen Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 wurden vom Verwaltungsgerichtshof gemeinsam verhandelt und entschieden.
Die Beklagte beantragte mit drei Anträgen unter dem 19. März 2009 die gerichtliche Festsetzung der ihr in den Verfahren Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 2.943,94 Euro, 3.523,25 Euro und 2.943,94 Euro.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzte mit einem einzigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juli 2009 in den Verfahren Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 die zu erstattenden Kosten auf lediglich 1.604,12 Euro, 2.814,37 Euro und 1.604,12 Euro fest.
Die Beklagte möchte zum einen erreichen, dass über ihre getrennten Kostenfestsetzungsanträge in den Verwaltungsstreitsachen Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 durch separate Kostenfestsetzungsbeschlüsse entschieden wird und nicht in einem einzigen Beschluss.
Demgemäß hat die Beklagte in einer ersten mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten, die dann auch erfolgt sind.
- VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40020
Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager; Vorsorge …
22 A 03.40019 22 A 03.40020 22 A 03.40021.Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.
In der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.
Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.
Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40019), 30.000 Euro (Az. 22 A 03.40020) sowie 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40021), danach insgesamt auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).
- VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
Klagen gegen atomare Zwischenlager abgewiesen
Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (…Schriftsatz vom 15.11.2004, S. 18 ff;… Schriftsatz vom 9.3.2005, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.
Der von den Klägern befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (…20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Schriftsatz vom 2.12.2005, S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 21, S. 22).
Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.
- VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40010
Standort-Zwischenlager
Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (vgl. z.B. Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.
Der von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 im Schriftsatz vom 2.12.2005; S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 - 21, S. 22).
Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.
- VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40011
Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager; Vorsorge …
Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (vgl. z.B. Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.
Der von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 im Schriftsatz vom 2.12.2005; S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 - 21, S. 22).
Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.
- VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40014
Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager; Vorsorge …
Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (vgl. z.B. Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.
Der von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 im Schriftsatz vom 2.12.2005; S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 - 21, S. 22).
Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.
- VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40012
Atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager; Vorsorge …
Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (vgl. z.B. Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.
Der von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 im Schriftsatz vom 2.12.2005; S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 - 21, S. 22).
Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.
- VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40019
Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im …
Demgemäß hat die Beklagte in einer ersten mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten, die dann auch erfolgt sind. - VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40018
Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im …
Demgemäß hat die Beklagte in einer ersten mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten, die dann auch erfolgt sind. - VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017
Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im …
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