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   LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12   

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LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 (https://dejure.org/2014,50462)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 (https://dejure.org/2014,50462)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 (https://dejure.org/2014,50462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ostbelgiendirekt.be (Pressebericht, 10.12.2015)

    Ex-Investor der AS, Ingo Klein, verurteilt - aber (vorerst) frei

  • manager-magazin.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.03.2013)

    Anlagebetrüger: Gier frisst Hirn

  • nwzonline.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.02.2013)

    Kein Ende im Prozess um Millionen-Betrug in Sicht

  • handelsblatt.com (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.05.2014)

    Mutmaßlicher BCI-Drahtzieher: Staatsanwaltschaft fordert zehneinhalb Jahre Haft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.10.2013 - 4 StR 414/13

    Bedeutung eines Geständnisses bei einer bereits bewiesenen Tat (zu vermeidende

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung erfolgte Teilgeständnis war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

    Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).

  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 514/11

    Konkurrenzen beim uneigentlichen Organisationsdelikt

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Erbringt der betreffende Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i. S. d. § 52 I StGB verknüpft werden (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 372 f.; BGH wistra 2012, 146, 146 f.; BGH NJW 2011, 2675, 2677).

    Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146).

    Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146).

    Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146).

    Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146).

  • BGH, 17.12.1993 - 2 StR 666/93

    Betäubungsmittel: unerlaubte Einfuhr - Mittäterschaft durch bloße körperliche

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Die Kammer hat berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).

    Die Kammer hat auch insoweit berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).

    Die Kammer hat auch insoweit berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).

    Die Kammer hat auch insoweit wiederum berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass Neu-Anlagen zumindest auch dazu verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne oder Zinsen auszuzahlen (BGH NJW 2011, 2675, 2676).

    In derartigen Fällen nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weitere Differenzierung auch für die Erstanleger einen Schaden in Höhe des gesamten eingezahlten Kapitals an, da ihre Renditechancen sich allein auf die Begehung weiterer Straftaten stützen und ihre Gewinnerwartungen daher von vornherein wertlos sind (BGH NJW 2009, 2390, 2392; BGH NJW 2011, 2675, 2676).

    Erbringt der betreffende Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i. S. d. § 52 I StGB verknüpft werden (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 372 f.; BGH wistra 2012, 146, 146 f.; BGH NJW 2011, 2675, 2677).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    In derartigen Fällen nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weitere Differenzierung auch für die Erstanleger einen Schaden in Höhe des gesamten eingezahlten Kapitals an, da ihre Renditechancen sich allein auf die Begehung weiterer Straftaten stützen und ihre Gewinnerwartungen daher von vornherein wertlos sind (BGH NJW 2009, 2390, 2392; BGH NJW 2011, 2675, 2676).

    Auf die Billigung eines eventuellen "Endschadens" oder die Absicht des späteren Ausgleichs der Vermögensminderung kommt es nicht an (BGH NJW 2009, 2390, 2391).

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Der Annahme einer Bande i. S. d. § 263 V StGB steht schließlich nicht entgegen, dass die Tathandlungen der Angeklagten im C1-Vertrieb rechtlich weitgehend als eine Tat anzusehen sind (BGHSt 49, 177, 187).

    Der Umstand, dass die Tathandlungen dieser Angeklagten im C1-Vertrieb rechtlich weitgehend als eine Tat anzusehen sind (dazu unten), steht der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (BGHSt 49, 177, 181; Fischer, aaO, Vor § 52 Rn. 61a).

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Auch wenn die Äußerung vor Beginn des eigentlichen Telefonats erfolgte, stellt die Übertragung des zuvor Gesprochenen einen Telekommunikationsvorgang dar (BGH NStZ 2003, 668, 669 f.).
  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12

    Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Vor dem Hintergrund des Interesses von Kapitalanlegern an der Vermeidung einer Schädigung des eigenen Vermögens, reicht die Vernehmung der oben genannten C1-Anleger nach Auffassung der Kammer aus, um eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung aller im Anklagezeitraum geworbenen C1-Anleger festzustellen (hierzu BGH NStZ 2013, 422, 423).
  • BGH, 15.08.2000 - 5 StR 223/00

    Verwertung von Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Ein derartiger Widerspruch wäre aber erforderlich gewesen, um die Verwertung zu hindern (BGH StV 2001, 545).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 255/12

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (tatrichterlicher

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH NStZ-RR 2013, 40, 41).
  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12

    Betrug; besonders schwerer Fall (Gewerbsmäßigkeit; Beihilfe; Notwendigkeit eines

  • BGH, 09.05.2012 - 5 StR 499/11

    Betrug als uneigentliches Organisationsdelikt (Betrugsvorsatz: Vertrauen des

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22

    Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung;

    Die BaFin habe "die dubiosen, nicht genehmigten Finanzgeschäfte von L (Beteiligungen an der A [A]) untersagt" und auch der "Treuhänder Rechtsanwalt O aus I" dürfe kein Anlegergeld mehr entgegennehmen (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, Rn. 203, juris sowie Warnliste: Geldanlageangebote der Zeitschrift J1 www...).

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Verantwortlichen der A mit Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris, nachfolgend BGH-Urteil vom 10.12.2015 3 StR 163/15, juris) rechtskräftig zu teilweise langjährigen Haftstrafen.

    Basierend auf dem Urteil der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zu Az. 014 KLs - 130 Js 44/09-10/12 zum Komplex A seien zudem die Zeugen Herr V, Herr W, Herr L und Herr X als die handelnden Personen bei A zu laden.

    Im Lichte des Urteils der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.7.2014 zu Aktenzeichen 014 KLs -130 Js 44/09 - 10/12 sei davon auszugehen, dass die Gründung und Registrierung der A Corp,, USA nur zur Verschleierung der tatsächlichen Aktivitäten im Rahmen des Schneeballsystems erfolgt sei.

    Die vorliegenden ‒ offenkundig nicht vollständigen ‒ Unterlagen, insbesondere die sogenannten "Beitrittserklärungen" der Klägerin (für die A P (USA): vgl. Kopie in Bp-Akte sowie Bl. 246 d.A.; für die A Panama Bl. 249 d.A.) und die zentral für Deutschland getroffenen Feststellungen des Beklagten sowie die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris; nachgehend BGH-Beschluss vom 10.12.2015 3 StR 163/15, juris) zum "Geschäftsmodell" der A, die sich der Senat zu eigen macht, könnten auf den ersten Blick für eine stille Gesellschaftsbeteiligung sprechen.

    Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris) hat die A über ein Netz von teils im Inland und teils im Ausland ansässigen "Finanzberatern" seit 2002 u.a. in Deutschland Anleger akquiriert, die sich mit einer Mindesteinlage von 5.000 EUR bei einer Mindestlaufzeit von einem Jahr an der A beteiligen konnten.

    Insgesamt handelt es sich nach Überzeugung des Senats um die ‒ mit Ausnahme der Modifizierung der Kündigungsvereinbarungen ‒ inhaltlich identische Fortsetzung derselben Anlageform (vgl. ebenso auch FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris, insbesondere unter Rz. 39 und 84 sowie Ausführungen des Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 ‒; 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris, wobei der erkennende Senat davon ausgeht, dass die C1 in Q3 die A in Panama ist: "Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.").

    Denn einem gleichbleibenden Stammkapital von ... US $ stand eine weitaus höhere Vermögensbeteiligung der Anleger gegenüber, welche nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014, 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris, lt. Rn.208, 216, 223, 235, 238, 250, 252, 260, 273, 283 und 300) über ... EUR betrug.

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

    Vielmehr wurden Gelder ‒ im Wesentlichen über (Treuhand-)Konten in Deutschland, der Schweiz, Spanien, Rumänien, Zypern oder später auch in Asien ‒ nur verschoben, zu privaten Zwecken der Initiatoren des Geschäftsmodells verwandt oder zur Auszahlung von Provisionen an "Finanzberater" bzw. für Rückzahlungen gekündigter Anlagen genutzt (vgl. im Verfahren übersandte Unterlagen des Beklagten Bl. 106ff d.A. sowie LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, Rn. 202ff, juris).

    Zunächst geht der Senat davon aus, dass es sich um die Fortsetzung der inhaltlich ‒ mit Ausnahme der geänderten Kündigungsmodalitäten ‒ identischen Anlageform handelte (siehe bereits die oben erfolgten Ausführungen und Verweise auf FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, Rz. 39, 84 juris, sowie LG Düsseldorf Urteil vom 31.7.2014 ‒; 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris) unter 1. b. cc.).

  • FG Köln, 06.04.2022 - 4 K 3053/18

    Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Beteiligungen an einem

    Die BaFin habe "die dubiosen, nicht genehmigten Finanzgeschäfte von L (Beteiligungen an der A [A]) untersagt" und auch der "Treuhänder Rechtsanwalt O aus I" dürfe kein Anlegergeld mehr entgegennehmen (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 -, Rn. 203, juris sowie Warnliste: Geldanlageangebote der Zeitschrift J1 www...).

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Verantwortlichen der A mit Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris, nachfolgend BGH-Urteil vom 10.12.2015 3 StR 163/15, juris) rechtskräftig zu teilweise langjährigen Haftstrafen.

    Basierend auf dem Urteil der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zu Az. 014 KLs - 130 Js 44/09-10/12 zum Komplex A seien zudem die Zeugen Herr V, Herr W, Herr L und Herr X als die handelnden Personen bei A zu laden.

    Im Lichte des Urteils der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.7.2014 zu Aktenzeichen 014 KLs -130 Js 44/09 - 10/12 sei davon auszugehen, dass die Gründung und Registrierung der A Corp,, USA nur zur Verschleierung der tatsächlichen Aktivitäten im Rahmen des Schneeballsystems erfolgt sei.

    Die vorliegenden - offenkundig nicht vollständigen - Unterlagen, insbesondere die sogenannten "Beitrittserklärungen" der Klägerin (für die A P (USA): vgl. Kopie in Bp-Akte sowie Bl. 246 d.A.; für die A Panama Bl. 249 d.A.) und die zentral für Deutschland getroffenen Feststellungen des Beklagten sowie die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris; nachgehend BGH-Beschluss vom 10.12.2015 3 StR 163/15, juris) zum "Geschäftsmodell" der A, die sich der Senat zu eigen macht, könnten auf den ersten Blick für eine stille Gesellschaftsbeteiligung sprechen.

    Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris) hat die A über ein Netz von teils im Inland und teils im Ausland ansässigen "Finanzberatern" seit 2002 u.a. in Deutschland Anleger akquiriert, die sich mit einer Mindesteinlage von 5.000 EUR bei einer Mindestlaufzeit von einem Jahr an der A beteiligen konnten.

    Insgesamt handelt es sich nach Überzeugung des Senats um die - mit Ausnahme der Modifizierung der Kündigungsvereinbarungen - inhaltlich identische Fortsetzung derselben Anlageform (vgl. ebenso auch FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris, insbesondere unter Rz. 39 und 84 sowie Ausführungen des Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 -, insbesondere unter Rn. 166, juris, wobei der erkennende Senat davon ausgeht, dass die C1 in Q3 die A in Panama ist: "Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.").

    Denn einem gleichbleibenden Stammkapital von ... US $ stand eine weitaus höhere Vermögensbeteiligung der Anleger gegenüber, welche nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014, 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris, lt. Rn.208, 216, 223, 235, 238, 250, 252, 260, 273, 283 und 300) über ... EUR betrug.

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

    Vielmehr wurden Gelder - im Wesentlichen über (Treuhand-)Konten in Deutschland, der Schweiz, Spanien, Rumänien, Zypern oder später auch in Asien - nur verschoben, zu privaten Zwecken der Initiatoren des Geschäftsmodells verwandt oder zur Auszahlung von Provisionen an "Finanzberater" bzw. für Rückzahlungen gekündigter Anlagen genutzt (vgl. im Verfahren übersandte Unterlagen des Beklagten Bl. 106ff d.A. sowie LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 -, Rn. 202ff, juris).

    Zunächst geht der Senat davon aus, dass es sich um die Fortsetzung der inhaltlich - mit Ausnahme der geänderten Kündigungsmodalitäten - identischen Anlageform handelte (siehe bereits die oben erfolgten Ausführungen und Verweise auf FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, Rz. 39, 84 juris, sowie LG Düsseldorf Urteil vom 31.7.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 -, insbesondere unter Rn. 166, juris) unter 1. b. cc.).

  • FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 1183/19

    Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: Zuordnung zu den Erträgen

    Im Rahmen eines gegen die Verantwortlichen eines Kapitalanlagebetruges geführten Strafverfahrens, aufgrunddessen die Verantwortlichen zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, trafen Strafverfolgungs- und Finanzbehörden sowie das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2014 - 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, vorliegend in Abschrift vom Original in der elektronischen Beiakte (zitiert unter Angabe der Seitenzahl), in einer neutralisierten Fassung der NRW-Rechtsrechtsprechungsdatenbank justiz-online (zitiert unter Angabe der Rn) sowie in einer weiteren neutralisierten Fasunng der online-Datenbank juris (zitiert unter Angabe der Rn sowie der Nennung juris); nachfolgend BGH-Urteil vom 10.12.2015 - 3 StR 163/15, juris) folgende Feststellungen zu den Gesellschaften G. und X.:.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Verfahren 1 K 1183/19 E (elektronische Gerichtsakten und elektronische Beiakten) und 1 V 1165/13 A (E) (Papierakte), das Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2014 014 KLs - 130 Js 44/09-10/12 (eB) sowie die übersandten Steuerakten Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2015 - 1 Ws 180/15

    Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung

    In dem vorangegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren waren zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der deliktisch geschädigten Personen im Wege der Rechtshilfe Vermögenswerte diverser (teils im Ausland ansässiger) Treuhänder sowie Treuhandfirmen staatlich beschlagnahmt worden, auf deren Konten betrügerisch erlangte Anlegergelder geflossen sein sollen und gegen die das Landgericht daher Arrestbeschlüsse gemäß § 73 Abs. 3 StGB erlassen hatte (vgl. im Einzelnen die öffentliche Bekanntmachung der Beschlagnahmegegenstände im Bundesanzeiger, Landgericht Düsseldorf 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, Stand 11. September 2014).
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