Rechtsprechung
OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 58
Baugenehmigung; Verwirkung; Treu und Glauben - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Begründetheit einer Berufung gem. § 124 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Zulassung einer Berufung bei Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung durch Verletzung von Treu und Glauben in formeller und ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Begründetheit einer Berufung gem. § 124 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ); Zulassung einer Berufung bei Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung durch Verletzung von Treu und Glauben in formeller und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 29.10.2008 - 3 K 1992/04
- OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). - OVG Sachsen, 20.10.2005 - 1 BS 251/05
Baugrenze, Baulinie, Rücksichtsnahmegebot, Abstandsflächen, Grenzbebauung, …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Hiernach ist für das Beschwerdeverfahren mangels substanzieller Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung durch die angegriffene Baugenehmigung auf den eine Art von Auffangwert (SächsOVG, Beschl. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 - m. w. N.) darstellenden Betrag von 7.500,- EUR abzustellen. - BVerwG, 28.06.2002 - 5 B 103.02
Berschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und des …
Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N. st. Rspr.).
- BVerwG, 22.05.1990 - 8 B 156.89
Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01;… BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 - jeweils zitiert nach juris). - OVG Saarland, 05.12.1995 - 2 R 4/95
Verlust des Widerspruchsrechts; Nachbarrechtsbehelf; Verwirkung; Abwehrrechte
Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01; BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 - jeweils zitiert nach juris). - VGH Bayern, 09.01.2006 - 2 ZB 05.3157
Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01; BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 - jeweils zitiert nach juris). - OVG Sachsen, 30.07.2001 - 1 BS 125/01
Auszug aus OVG Sachsen, 06.11.2009 - 1 A 760/08
Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01;… BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 - jeweils zitiert nach juris).
- VG München, 16.10.2019 - M 9 K 19.1245
Bindungswirkung eines Bauvorbescheids
Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte (BVerwG, B.v. 22.5.1990 - 8 B 156.89 - BeckRS 1990, 31261595; OVG LSA, B.v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BeckRS 2009, 42450). - OVG Sachsen, 05.01.2022 - 6 A 826/19
Antrag auf Zulassung der Berufung; Rücknahme eines Zuwendungsbescheids; …
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (…grundlegend: BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 44, 339, juris Rn. 18;… SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 4 B 421/13 -, juris Rn. 2; v. 6. November 2009 - 1 A 760/08 -, juris Rn. 6). - OVG Sachsen, 18.07.2012 - 5 A 305/09
Abwasserbeitrag, Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, Verwirkung
Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01 - und Beschl. v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, - 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland, Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 -, jeweils zitiert nach juris). - OVG Sachsen, 04.05.2010 - 1 A 396/09
Widerruf, Fördermittel, Verwirkung, Treu und Glauben
Das ist zu bejahen, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1990 - 8 B 156/89 - SächsOVG, Beschl. v. 30.7.2001 - 1 BS 125/01 - und Beschl. v. 6.11.2009 - 1 A 760/08 - BayVGH, Beschl. v. 9.1.2006, - 2 ZB 05.3157 - OVG Saarland, Urt. v. 5.12.1995 - 2 R 4/95 -, jeweils zitiert nach juris). - OVG Sachsen, 17.12.2013 - 4 B 421/13
Nachbarliches Abwehrrecht, Verwirkung, Verstoß gegen Treu und Glauben, Rücknahme …
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (…grundlegend: BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339, juris Rn. 18; so auch SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2009 - 1 A 760/08 -, m. w. N., juris Rn. 6).