Rechtsprechung
BVerwG, 08.06.2017 - 1 B 33.17, 1 B 33.17 (1 C 14.17) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG
Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung - Wolters Kluwer
Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten in Fällen unzulässiger Asylanträge; Bezug der Feststellung auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung
- rewis.io
Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten in Fällen unzulässiger Asylanträge; Bezug der Feststellung auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung
- rechtsportal.de
Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz; Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten in Fällen unzulässiger Asylanträge; Bezug der Feststellung auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung
- datenbank.nwb.de
Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 05.01.2016 - 3 K 749/15
- VG Saarlouis, 09.06.2016 - 3 K 550/16
- OVG Saarland, 09.12.2016 - 2 A 87/16
- OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
- BVerwG, 08.06.2017 - 1 B 33.17, 1 B 33.17 (1 C 14.17)
- BVerwG, 08.06.2017 - 1 B 16.17
- BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17
- BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 14.17
- OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
- OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 781/17
- BVerwG, 16.08.2018 - 1 B 39.18
- BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 43.18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16
Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit; …
Auszug aus BVerwG, 08.06.2017 - 1 B 33.17
Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. - BVerwG, 06.04.2009 - 10 B 62.08
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 …
Auszug aus BVerwG, 08.06.2017 - 1 B 33.17
In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.
- OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17
Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der …
Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 die Revision gegen die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt "nachträglicher Divergenz" zugelassen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2017 - 1 B 33.17 -, bei juris) Im Juli 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom Dezember 2016 teilweise aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden war und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 14.17 -, bei juris) In der Begründung dazu heißt es, die Rechtsauffassung des Senats, dass allein eine fehlende oder unzureichende Entscheidung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe, sei mit den §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34a, 35 AsylG nicht vereinbar. - OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18
Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach …
Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017 (1 C 9/16) und 8. Juni 2017 (1 B 33/17) ab.
Rechtsprechung
OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
AufenthG § 15a Abs 1; AufenthG § 15a Abs 2; AufenthG § 15a Abs 4
Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Bestandskraft der Vorspracheverpflichtung - unerlaubte Einreise; Vorspracheverpflichtung; Verteilungsanordnung; Bestandskraft - juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13
Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte …
Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17
Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse vom 07.01.2014 - 1 B 290/13 - vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 - …und vom 25.06.2014 - 1 B 30/14 -, Rn. 5, sämtlich juris).Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein Vollstreckungshindernis nicht vorliegt (vgl. zur Geltendmachung eines Vollstreckungshindernisses: Beschluss des Senats vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 -, Rn. 26, AuAS 2014, S. 62).
- OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14
Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Vollziehbarkeit der …
Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17
Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse vom 07.01.2014 - 1 B 290/13 - vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 - und vom 25.06.2014 - 1 B 30/14 -, Rn. 5, sämtlich juris). - OVG Bremen, 21.10.2016 - 1 S 249/16
- OVG Bremen, 07.01.2014 - 1 B 290/13
Auszug aus OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17
Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse vom 07.01.2014 - 1 B 290/13 - vom 29.01.2014 - 1 B 302/13 - …und vom 25.06.2014 - 1 B 30/14 -, Rn. 5, sämtlich juris).
- OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18
Umverteilung § 15 a - Verteilung; Verteilungsanordnung; Verteilungsverfahren; …
Die Ausländerbehörde stellt im Rahmen der Prüfung, ob sie eine Vorsprachverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erlässt oder nicht erlässt, auch (ausdrücklich oder inzident) fest, ob auf eine Verteilung aus zwingenden Gründen zu verzichten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 8).Wenn diese Feststellung der Ausländerbehörde bestandskräftig ist - wie im vorliegenden Fall -, hat dies zur Folge, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsanordnung das Vorliegen zwingender Gründe i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht mehr geprüft werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 10).
Die Abschichtungsfunktion der Vorspracheverpflichtung und der mit ihr verbundenen Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der Verteilung entgegenstehen, im Verhältnis zum Verteilungsbescheid (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 8, 9) könnte dann keine praktische Wirksamkeit entfalten.
- OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 254/20
Vollstreckungshindernis bei einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung
Die Ausländerbehörde stellt im Rahmen der Prüfung, ob sie eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erlässt oder nicht erlässt, auch (ausdrücklich oder inzident) fest, ob auf eine Verteilung aus zwingenden Gründen zu verzichten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8).Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsanordnung ist das Vorliegen zwingender Gründe i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht erneut zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 10).
- OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von …
a) Die Praxis hat gezeigt, dass die Verlagerung der Prüfung der "zwingenden Gründe" gegen eine Verteilung in die Phase der Entscheidung über eine Vorspracheverpflichtung die ihr in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zugedachte "Filterfunktion" (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 12;… Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5) oder Abschichtungsfunktion (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8 - 10) nicht erfüllen kann.
- OVG Bremen, 12.03.2021 - 2 B 476/20
Umverteilung § 15 a; Vaterschaftsanerkennung - Aussetzung der Beurkundung; …
Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen das Vorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8). - OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beistandsgemeinschaft volljähriger …
Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt das Vorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung bzw. vollziehbaren Entscheidung der Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8). - OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 252/20 Die Vollziehung des Verteilungsbescheides setzt das Vorliegen einer vollziehbaren Vorspracheverpflichtung bzw. vollziehbaren Entscheidung der Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen voraus (OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8).