Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 16.12.1959

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,9
BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59 (https://dejure.org/1960,9)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.1960 - 1 BvL 17/59 (https://dejure.org/1960,9)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 (https://dejure.org/1960,9)
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Gerichtskostenvorschuß

Art. 19 Abs. 4, 3 GG, Prozeßkostenhilfe

Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Gerichtskostenvorschuss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 264
  • NJW 1960, 331
  • NJW 1960, 667 (Ls.)
  • MDR 1960, 199
  • DVBl 1960, 203
  • DÖV 1960, 185
 
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Wird zitiert von ... (361)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
    Diese Grundsätze verlangen eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (BVerfGE 9, 124 [130 f.]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
    Deshalb ist nie bezweifelt worden, daß Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen gewährleistet, daß mithin die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der hier bestimmten formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, wie etwa die Einhaltung bestimmter Fristen, der ordnungsmäßigen Vertretung usw. (BVerfGE 9, 194 [199 f.]).
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
    So ist es nach wie vor selbstverständlich zulässig, daß der Staat für die Inanspruchnahme seiner Gerichte Kosten erhebt; ebensowenig sind gegen die herkömmliche Form des Armenrechts verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben, namentlich auch insoweit nicht, als seine Bewilligung von der Prüfung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht wird (BVerfGE 7, 53 [55 f.]; 9, 256 [257]).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
    So ist es nach wie vor selbstverständlich zulässig, daß der Staat für die Inanspruchnahme seiner Gerichte Kosten erhebt; ebensowenig sind gegen die herkömmliche Form des Armenrechts verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben, namentlich auch insoweit nicht, als seine Bewilligung von der Prüfung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht wird (BVerfGE 7, 53 [55 f.]; 9, 256 [257]).
  • BVerwG, 06.10.1959 - V C 414.57

    Anspruch auf Gewährung des Armenrechts - Rechtmäßigkeit eines Beschlusses i.R.d.

    Auszug aus BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59
    Nach dem Vorlagebeschluß des VII. Senats hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 6. Oktober 1959 -- BVerwG V C 414.57 -- ausgesprochen, daß Art. 24 KG nicht gegen Bundesrecht verstoße.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Dem ist das Bundesverfassungsgericht gefolgt und hat betont, die Bedeutung der Gewährleistung bestehe vornehmlich darin, die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 35, 263 ).
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf immer der Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung, die auch Regelungen enthalten kann, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für die Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ).

    Die angegriffenen Regelungen müssen mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein, dürfen die einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 77, 275 ; 88, 118 ) und müssen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit ermöglichen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes darf auch hier den Zugang zum Gericht nicht in unverhältnismäßiger, durch Sachgründe nicht gerechtfertigter Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 88, 118 , m.w.N.) und muss daher auf die typische Situation und die davon abhängigen Möglichkeiten der Rechtsschutzsuchenden Rücksicht nehmen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.1959 - 1 BvL 17/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,336
BVerfG, 16.12.1959 - 1 BvL 17/59 (https://dejure.org/1959,336)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.1959 - 1 BvL 17/59 (https://dejure.org/1959,336)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1959 - 1 BvL 17/59 (https://dejure.org/1959,336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 100 Abs. 1
    Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren der sogenannten Inzidentnormenkontrolle

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 262
  • DÖV 1960, 186
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 10.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im konkreten

    Dagegen ist die Frage, ob bei der konkreten Normenkontrolle den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zumindest für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, in der sie sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen müssen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ), Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, noch nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfGE 10, 262 ; 11, 330 (336); 25, 295 (296); 31, 212 (218)).

    Fehlt es an derartigen Besonderheiten, setzt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren zumindest voraus, daß von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 10, 262 (263)).

  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvL 4/91

    Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren

    Fehlt es an derartigen Besonderheiten, setzt auch die nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im konkreten Normenkontrollverfahren zumindest voraus, daß von der Anhörung der Beteiligten 4 des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BVerfGE 10, 262 [263]).
  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG

    Es besteht deshalb kein Anlaß, über die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher offengelassene Frage, ob im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG überhaupt den Beteiligten des Ausgangsverfahrens das Armenrecht bewilligt werden kann (vgl. BVerfGE 10, 262 (263); 11, 330 (336)), im vorliegenden Fall zu entscheiden.
  • BVerfG, 06.05.1994 - 2 BvR 2939/93

    Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines

    Daher ist es nicht gerechtfertigt, öffentliche Mittel für die Beteiligung der Äußerungsberechtigten am Verfassungsbeschwerde-Verfahren, das ja kein kontradiktorisches Verfahren ist, zur Verfügung zu stellen (vgl. auch BVerfGE 10, 262 f. zur Bewilligung von Armenrecht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beteiligte des Ausgangsverfahrens im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.1995 - 9 S 3481/94

    Erhebung einer Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, es sei ("selbstverständlich") zulässig, daß der Staat für die Inanspruchnahme seiner Gerichte Kosten erhebt (BVerfGE 7, 53, 55 f.; 9, 256, 257; 10, 262, 268; 85, 337, 346).
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