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BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvQ 18/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverfassungsgericht
Gegenstandsloser Antrag, den Erlass der 2. BauArbbV durch eA zu untersagen bzw auszusetzen
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Baugewerbe - Arbeitsbedingungen - Verfassungsbeschwerde - Einstweilige Anordnung - Erlaß - Bundesminister
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BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32
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- BVerfG, 18.07.2000 - 1 BvR 948/00
Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos
Auszug aus BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvQ 18/00
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Erlass der angekündigten Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (künftig: 2. BauArbbV) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/00 zu untersagen, hilfsweise, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufzugeben, mit dem Erlass der geplanten 2. BauArbbV bis zur Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 abzuwarten und das Verordnungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen, hilfsweise für den Fall, dass die 2. BauArbbV vor einer Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 erlassen werden sollte, deren Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsverordnung auszusetzen,.Die Antragsteller haben bereits im Verfahren 1 BvR 948/00 Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl I S. 1894) erhoben, welche am 31. August 2000 außer Kraft treten wird.
Der Hauptantrag richtet sich darauf, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Erlass der angekündigten 2. BauArbbV bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/00 zu untersagen.
Hilfsweise wird beantragt, dem Bundesminister aufzugeben, mit dem Erlass der geplanten 2. BauArbbV bis zur Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 abzuwarten und das Verordnungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
Hilfsweise für den Fall, dass die 2. BauArbbV vor einer Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 erlassen werden sollte, wird beantragt, deren Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsverordnung auszusetzen.
Der am 20. Juli 2000 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, nachdem die 2. Kammer des Ersten Senats bereits durch Beschluss vom 18. Juli 2000 die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 948/00 nicht zur Entscheidung angenommen hat.