Rechtsprechung
   BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Ort einer Versammlung kann durch Auflagen eingeschränkt werden, um ungestörten Betrieb eines Weihnachtsmarktes zu schützen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 7, 12



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06  

    Versammlung als Nicht-Störer

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 , vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

    Daher ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 117/06  

    Verbot von rechtsextremistischen Demonstrationen am 13. Mai 2006 in Göttingen;

    Allerdings kann in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, zit. nach juris, v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = DVBl. 2004, 235 u. v. 18.8.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 = DVBl. 2000, 1605) ein polizeilicher Notstand als Grundlage von Maßnahmen gegen die Ausgangsdemonstration unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch solche Modifikationen ihrer Modalitäten entfallen, die nicht zur Vereitelung des konkreten Zwecks der Versammlung führen.

    In einem solchen Fall ist das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort und Zeitdauer der Veranstaltung eingeschränkt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.; Beschl. v. 26.1.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07  

    Durchführung eines Sternmarschs innerhalb der Verbotszone um den G8-Tagungsort

    Ein solcher Verweis auf eine andere Versammlungsform ist mit Art. 8 GG jedenfalls dann vereinbar, wenn diese nicht aus inhaltlichen Gründen des Demonstrationsanliegens gewählt ist, so das etwa durch einen Wechsel des Ortes kein schwerer Nachteil entstehen kann (vgl. BVerfG, B. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, EuGRZ 2006, 303).
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