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BVerfG, 26.06.1995 - 1 BvR 1928/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 3 Abs. 1
Berechnung des Schwangerschaftsbeginns - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Braunschweig, 28.09.1993 - 1 Ca 53/93
- LAG Niedersachsen, 23.06.1994 - 9 Sa 2226/93
- BVerfG, 26.06.1995 - 1 BvR 1928/94
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 26.06.1995 - 1 BvR 1928/94
Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß die Gerichte bei der Berechnung des Beginns der Schwangerschaft Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts des Beschwerdeführers verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). - BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88
Erörterungsgebühr
Auszug aus BVerfG, 26.06.1995 - 1 BvR 1928/94
Eine Rückrechnung um 280 Tage vom mutmaßlichen Geburtstermin aus verstößt angesichts der bestehenden Unsicherheiten nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
- BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 417/97
Feststellung der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt
b) Eine Schwangerschaft auch noch vor dem ersten Tag der letzten Regelblutung zu fingieren, würde jedoch der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis evident widersprechen, § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verletzen und auch den Arbeitgeber in seinen Grundrechten tangieren (vgl. BVerfG Beschluß vom 26. Juni 1995 - 1 BvR 1928/94 - RzK IV 6 b Nr. 24). - LAG Niedersachsen, 12.05.1997 - 5 Sa 152/96
Beginn einer Schwangerschaft durch Nidation; Annahme einer Schwangerschaft im …
Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 26. Juni 1995 - 1 BvR 1928/94 - eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 1994 - 9 Sa 2226/93 -, in dem die Berechnungsmethode des Bundesarbeitsgerichts angewendet worden war, nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung ausgeführt, aus der Verfassungsbeschwerde ergebe sich nicht, daß die Gerichte bei der Berechnung des Beginns der Schwangerschaft Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts des Beschwerdeführers verletzt hätten.