Mutterschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Kündigung (§§ 9 - 10) |
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 9 MuSchG
347 Entscheidungen zu § 9 MuSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 245/02
Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Thüringen, 31.01.2002 - 1 Sa 332/01
Kündigung einer Schwangeren
- LAG Thüringen, 31.01.2002 - 1 Sa 332/01
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
Prozeßkostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook - Posts gekündigt ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
"Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG
- VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
- BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00
Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen
- BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 462/04
Mutterschutz bei Totgeburt
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 14.07.2004 - 5 Sa 241/04
Entbindung
- LAG München, 14.07.2004 - 5 Sa 241/04
- BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 404/02
Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24i (Mutterschaftsgeld)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 9 III 2)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff (Anrufung des Arbeitsgerichtes)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen)