Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16) |
| Unterabschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9 - 15) |
(1) 1Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
| 1. | die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und | ||
| 2. | unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich | ||
| a) | keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, | ||
| b) | eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder | ||
| c) | eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. | ||
2Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 3Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 entfällt, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Absatz 4 veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.
(2) 1Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 oder nach Maßgabe des § 13 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. 2Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
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Rechtsprechung zu § 10 MuSchG
13 Entscheidungen zu § 10 MuSchG in unserer Datenbank:
- ArbG Hagen, 11.09.2024 - 2 Ga 22/24
- ArbG Karlsruhe, 10.09.2025 - 5 Ca 95/25
Stillbeschäftigungsverbot - Zahnärztin - Gefährdungsbeurteilung - ...
- BAG, 20.08.2024 - 9 AZR 226/23
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot
- SG Frankfurt/Main, 15.09.2023 - S 34 KR 28/21
Sozialrecht
Zum selben Verfahren:
- BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 6/18
Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung
- LAG Köln, 02.12.2025 - 10 SLa 315/24
Stillbeschäftigungsverbot; Elternzeit
- LAG Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 11 SaGa 1/21
Stillende Oralchirurgin - Beschäftigungsverbot - unverantwortbare Gefährdung - ...
- FG Sachsen, 09.07.2025 - 2 K 1211/24
- SG Darmstadt, 24.06.2026 - S 25 KR 11/25
Aufwendungsausgleichsgesetz: Erstattung trotz Stillzeit
Querverweise
Auf § 10 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Gesundheitsschutz
- Durchführung des Gesetzes
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 (Bußgeldvorschriften)