Mutterschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Rechtsprechung zu § 16 MuSchG
3 Entscheidungen zu § 16 MuSchG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 12.09.2005 - 5 Sa 396/05
Elternzeitverlangen bei Adoption eines Kindes; Elternzeitverlangen, Adoption, ...
- LAG Düsseldorf, 01.04.1999 - 5 Sa 1598/98
Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Beweislast
- BSG, 09.09.1971 - 3 RK 30/71
Literatur im Internet zu § 16 MuSchG
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 16 MuSchG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen