Mutterschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Rechtsprechung zu § 16 MuSchG
5 Entscheidungen zu § 16 MuSchG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 12.09.2005 - 5 Sa 396/05
Elternzeitverlangen bei Adoption eines Kindes
- LAG Düsseldorf, 01.04.1999 - 5 Sa 1598/98
Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Beweislast
- BSG, 25.08.1960 - 3 RK 50/57
- BSG, 29.08.1962 - 3 RK 37/58
- BSG, 09.09.1971 - 3 RK 30/71
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