Mutterschutzgesetz

   4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17)   
§ 16
Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Rechtsprechung zu § 16 MuSchG

3 Entscheidungen zu § 16 MuSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 16 MuSchG

Querverweise

Auf § 16 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
    MuSchG
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
     
      Schlußvorschriften
        § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)

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