Mutterschutzgesetz
| 2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8) |
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 3 MuSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 58 Entscheidungen zu § 3 MuSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 3 MuSchG
Querverweise
Auf § 3 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- MuSchG
- Beschäftigungsverbote
- Kündigung
- § 9 (Kündigungsverbot)
- Leistungen
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 16 (Inanspruchnahme der Elternzeit)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Förderung der Berufsausbildung
- § 73 (Dauer der Förderung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Berechtigte
- § 18 II Nr. 2 (Langzeitarbeitslose) (zu §§ 3 ff)
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