Mutterschutzgesetz

   2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8)   

§ 3
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Rechtsprechung zu § 3 MuSchG

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Literatur im Internet zu § 3 MuSchG

Querverweise

Auf § 3 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
    MuSchG
      Beschäftigungsverbote
        § 5 (Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis)
        § 6 (Beschäftigungsverbote nach der Entbindung)
     
      Kündigung
        § 9 (Kündigungsverbot)
     
      Leistungen
        § 11 (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten)
        § 13 (Mutterschaftsgeld)
        § 14 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
     
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
     
      Schlußvorschriften
        § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung der Familienangehörigen
          § 10 (Familienversicherung)
     
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
          § 24i (Mutterschaftsgeld)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 MuSchG:
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