Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16)   
§ 2
Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Rechtsprechung zu § 2 SGB IX

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 SGB IX

Querverweise

Auf § 2 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IX
      Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
        Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
          Sicherung von Beratung und Auskunft
            § 60 (Pflichten Personensorgeberechtigter)
            § 61 (Sicherung der Beratung behinderter Menschen)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Geschützter Personenkreis
          § 68 (Geltungsbereich)
          § 69 (Feststellung der Behinderung, Ausweise)
        Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
          § 75 (Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen)
        Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
          § 116 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
        Sonstige Vorschriften
          § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)
    Bundesbeamtengesetz (BBG)
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Ruhestand
          § 52 (Ruhestand auf Antrag)
     
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Arbeitszeit
          § 93 (Altersteilzeit)
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
      Allgemeine Vorschriften
        Berechtigte
          § 19 (Behinderte Menschen)
     
      Leistungen an Arbeitgeber
        Eingliederung von Arbeitnehmern
          Eingliederungszuschüsse
            § 219 (Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen)
        Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
            § 238 (Probebeschäftigung behinderter Menschen)
     
      Leistungen an Träger
        Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
          § 270a (Förderung in Sonderfällen)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
          § 421g (Vermittlungsgutschein)
          § 421r (Ausbildungsbonus)

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