Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16) |
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Rechtsprechung zu § 2 SGB IX
- 87 Entscheidungen zu § 2 SGB IX im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 2 SGB IX
Querverweise
- SGB IX
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 75 (Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen)
- Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
- § 116 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Ruhestand
- § 52 (Ruhestand auf Antrag)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Arbeitszeit
- § 93 (Altersteilzeit)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2 (Höhe des Elterngeldes)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Allgemeines
- § 4 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Schlußvorschriften
- § 98
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Berechtigte
- § 19 (Behinderte Menschen)
- Leistungen an Arbeitgeber
- Eingliederung von Arbeitnehmern
- Eingliederungszuschüsse
- § 219 (Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen)
- Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
- § 238 (Probebeschäftigung behinderter Menschen)
- Leistungen an Träger
- Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
- § 270a (Förderung in Sonderfällen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 37 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 236a (Altersrente für schwerbehinderte Menschen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 (Familienversicherung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- § 53 (Leistungsberechtigte und Aufgabe)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (5)
Eigene Frage stellen