Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Zweiter Abschnitt - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 - 47) |
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.
Rechtsprechung zu § 46 SGB III
86 Entscheidungen zu § 46 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Bund, 29.07.2009 - VK 2-87/09
- VK Bund, 12.10.2011 - VK 2-115/11
- VK Bund, 09.07.2010 - VK 2-59/10
- LSG Bayern, 09.06.2005 - L 10 AL 100/05
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 14.08.2009 - VK 2-93/09
- SG Berlin, 26.03.2009 - S 159 AS 4603/08
- SG Augsburg, 12.03.2008 - S 7 AL 327/05
- BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - ...
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- SGB III
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 440 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16g (Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)
Eigene Frage stellen