Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Zweiter Abschnitt - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 - 47)   
§ 46
Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.

Rechtsprechung zu § 46 SGB III

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Literatur im Internet zu § 46 SGB III

Querverweise

Auf § 46 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 440 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)

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