Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 3 - Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§§ 80 - 84) |
(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 93 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten Vertretungen zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt.
(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
| 1. | zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen, | |
| 2. | zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen, | |
| 3. | zu Teilzeitarbeit, | |
| 4. | zur Ausbildung behinderter Jugendlicher, | |
| 5. | zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung, | |
| 6. | über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben. |
(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Rechtsprechung zu § 83 SGB IX
18 Entscheidungen zu § 83 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 03.05.2005 - 9 TaBV 76/04
personelle Auswahlrichtlinien, Förderung schwerbehinderter Menschen, ...
- LAG Hamm, 19.01.2007 - 13 TaBV 58/06
Integrationsvereinbarung; Abschluss; Anspruch; Kontrahierungszwang; ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Saarlouis, 23.08.2005 - 1 Ca 285/05
- VG Düsseldorf, 05.02.2013 - 2 K 3453/11
- LAG Hessen, 17.01.2012 - 15 Sa 549/11
Umsetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in eine andere Schichtgruppe ...
- BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 912/08
Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt
- LAG Düsseldorf, 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12
Einsetzung einer Einigungsstelle
- BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10
Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher ...
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Querverweise
- SGB IX
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Regelungen
- § 13 (Gemeinsame Empfehlungen)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
- § 82 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragshöhe
- § 162 (Zuschläge, Nachlässe, Prämien)