Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16) |
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Rechtsprechung zu § 8 SGB IX
27 Entscheidungen zu § 8 SGB IX in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Saarland, 28.11.2007 - L 2 KR 22/06
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Unterarmsilikonprothese - Schmuckarmprothese
- BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R
Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - L 3 R 501/10
Eingeschränkte Wegefähigkeit; Angebot von Leistungen zur beruflichen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - L 3 R 501/10
- SG Stralsund, 09.05.2012 - S 3 KR 39/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - L 8 R 79/05
Rentenversicherung
- SG Osnabrück, 01.12.2009 - S 16 AL 200/07
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Leistungen zur Teilhabe am ...
- SG Dresden, 12.04.2010 - S 24 KN 289/09
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; teilweise Erwerbsminderung aufgrund ...
- VG Düsseldorf, 14.01.2004 - 19 K 1286/03
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2005 - L 10 RJ 165/04
- VG Düsseldorf, 14.01.2004 - 19 K 1285/03
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