Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
| Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
| Erster Titel - Allgemeines (§§ 13 - 14) |
(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung.
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
| 1. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein, | |
| 2. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung, | |
| 3. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen. |
(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.
Rechtsprechung zu § 13 SGB VI
177 Entscheidungen zu § 13 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2003 - L 4 KR 224/00
Krankenversicherung - Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und stationärer ...
- LSG Saarland, 04.08.2006 - L 7 RJ 22/04
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Förderung einer Umschulung zum ...
- LSG Hessen, 09.06.2011 - L 5 R 170/11
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - stationäre Drogentherapie - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
Einstweiliger Rechtsschutz - Leistung zur Teilhabe - stationäre Drogentherapie - ...
- SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
- BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium ...
- BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung - ...
- BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R
Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den ...
- BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R
Keine Erbringung einer stationären Entgiftungsbehandlung eines nicht ...
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Querverweise
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 42 (Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen)