Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe (§§ 9 - 32) |
Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen (§§ 13 - 32) |
Zweiter Titel - Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge (§§ 14 - 19) |
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. 2Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. 3Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.
(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
(3) 1Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. 2Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
14.12.2016 | Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) | 08.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 14 SGB VI
83 Entscheidungen zu § 14 SGB VI in unserer Datenbank:
- SG München, 06.12.2018 - S 33 U 542/17
Teilnahme an einer Präventionsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung als ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 417/21
Anspruch auf Übergangsgeld während einer Maßnahme zur medizinischen ...
- SG Frankfurt/Main, 18.07.2019 - S 6 R 283/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 33 R 715/16
Berücksichtigung zusätzlicher Belohnung für Werktätige im Bergbau der DDR bzw. ...
- SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 AS 2297/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen in ...
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 7/16 R
Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und ...
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 6/16 R
Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und ...
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 8/16 R
Gesetzliche Rentenversicherung; Recht der Überführung von Ansprüchen und ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2017 - L 14 R 1067/16
Neufestsetzung einer großen Witwenrente unter Anrechnung des Familienzuschlags ...
Querverweise
Auf § 14 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)