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   BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08   

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https://dejure.org/2010,1577
BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 (https://dejure.org/2010,1577)
BVerfG, Entscheidung vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 (https://dejure.org/2010,1577)
BVerfG, Entscheidung vom 02. September 2010 - 1 BvR 1974/08 (https://dejure.org/2010,1577)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 20 Abs. 3, 20 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtswahrnehmungsgleichheit durch Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Gebots der Rechtswahrnehmungsgleichheit durch Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Beratungshilfe für die Einreichung eines Widerspruchs durch einen Rechtsanwalt i.R.e. Verfahrens gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV-Leistungen) während eines Reha-Aufenthaltes; Zulässigkeit eines nachträglich gestellten ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Gebots der Rechtswahrnehmungsgleichheit durch Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Gebots der Rechtswahrnehmungsgleichheit durch Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung von Beratungshilfe für die Einreichung eines Widerspruchs durch einen Rechtsanwalt i.R.e. Verfahrens gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV-Leistungen) während eines Reha-Aufenthaltes; Zulässigkeit eines nachträglich gestellten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Beratungshilfe bei ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Beratungshilfe bei Selbsthilfemöglichkeiten

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Beratungshilfe bei ausreichenden eigenen Rechtskenntnissen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kostenloser Anwalt nur, wenn es nötig ist

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rechtsrat nicht selbstverständlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Keine Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versagung von Beratungshilfe wegen Selbsthilfemöglichkeit

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beratungshilfe: Vorrang der Selbsthilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 1
  • NZS 2011, 462
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, denn das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Dementsprechend ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 34).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35 f.).

    Die pauschale Verweise auf die Beratungspflicht der Behörde stellt keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 38 ff.).

    Das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin - ungeachtet der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 35) - im konkreten Fall in der Lage war, den Widerspruch persönlich, das heißt ohne anwaltliche Hilfe, einzulegen.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, denn das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.).

    Dementsprechend ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08
    Zugleich haben die Fachgerichte aber auch zu beachten, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Beratungshilfe -

    Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris, Rn. 11).

    Es kann daher bereits die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf zur Wahrnehmung ihrer Rechte begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10

    Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf

    Entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25).

    Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerfG, 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11

    Zu den Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren - Befugnis des

    Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen (vgl. BVerfGK 16, 406 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR 1974/08 -, NZS 2011, S. 462 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 7).
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