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BVerfG, 22.02.2005 - 1 BvR 294/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Statthaftigkeit eines Antrags gem § 621g ZPO iVm § 620b Abs 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich hinreichender Erschöpfung des Rechtswegs; Folgen einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung durch das Amtsgericht; Ablehnung einer Unterbringung einer Mutter ...
- Judicialis
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen Rechtsschutz
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Velbert, 11.10.2004 - 3 F 307/04
- OLG Düsseldorf, 22.12.2004 - 6 WF 237/04
- BVerfG, 22.02.2005 - 1 BvR 294/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 966
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2005 - 12 E 832/05
Jugendamt als Antragsgegner in einem Verfahren und gleichzeitiger Inhaber der …
Ausweislich Ziffer II. Nr. 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 294/05 vom 22. Februar 2005 ist die Antragstellerin gegenüber der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts seitens des Amtspflegers auch keineswegs rechtsschutzlos, hat aber die aktuelle vormundschaftsrechtliche Situation zu akzeptieren. - VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 74-IV-14 Insbesondere haben die Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 FamFG die Möglichkeit, einen - nicht fristgebundenen - Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005, FamRZ 2005, 966 zu den vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Regelungen in § 621g i.V.m. § 620b Abs. 2 ZPO).
- VerfGH Sachsen, 28.08.2014 - 61-IV-14 Insbesondere haben die Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 FamFG die Möglichkeit, einen - nicht fristgebundenen - Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005, FamRZ 2005, 966 zu den vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Regelungen in § 621g i.V.m. § 620b Abs. 2 ZPO).