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   BVerfG, 14.09.2009 - 1 BvR 40/09   

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https://dejure.org/2009,9682
BVerfG, 14.09.2009 - 1 BvR 40/09 (https://dejure.org/2009,9682)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2009 - 1 BvR 40/09 (https://dejure.org/2009,9682)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 2009 - 1 BvR 40/09 (https://dejure.org/2009,9682)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verweigerung von Beratungshilfe unter Verweisung auf Beratung durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung der Betroffene anfechten will, verletzt dessen Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1, Abs 3 GG)

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe für die Einlegung eines Widerspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie viel kostet ein Anwalt für einen Hartz-IV/ALG-II-Bezieher?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 205
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 14.09.2009 - 1 BvR 40/09
    Es wird insoweit auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08, AnwBl 2009, S. 645-649 - verwiesen, wonach die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

    Dabei überschreitet die Verweisung auf die rechtliche Beratung durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung die Beschwerdeführerin angreifen will, die Grenze der Zumutbarkeit (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 11. Mai 2009, a.a.O.).

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