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   BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93   

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BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93 (https://dejure.org/1993,3037)
BVerfG, Entscheidung vom 06.08.1993 - 1 BvR 596/93 (https://dejure.org/1993,3037)
BVerfG, Entscheidung vom 06. August 1993 - 1 BvR 596/93 (https://dejure.org/1993,3037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; gewerbliche Zwischenvermietung; Kündigungsschutz; Zweckentfremdungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher Zwischenvermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtfertigung - Mieter - Gewerbliche Zwischenmiete - Schlechterstellung - Eigentümerinteressen - Sozialer Mieterschutz - Endmieter - Eigentümer - Typischer Fall - Weitervermietung - Vertragszweck - Hauptmietverhältnis - Verfassungsrechtliche Beanstandung - Untermiete - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2601
  • WM 1993, 1816
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93
    Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur der Gesetzgeber, sondern können auch die Gerichte begehen, wenn sie gesetzliche Vorschriften auslegen oder Lücken füllen und dabei zu einer Differenzierung gelangen, die dem Gesetzgeber verwehrt wäre (vgl. BVerfGE 84, 197, 199 = BVerfG, HdM Nr. 29).

    Wer eine Wohnung vom Zwischenmieter mietet, um sie selbst als Wohnung zu nutzen, bedarf des Schutzes ebenso wie der Mieter, der unmittelbar vom Eigentümer mietet (BVerfGE 84, 197, 202 = BVerfG, HdM Nr. 29).

    Für den typischen Fall gewerblicher Zwischenmiete rechtfertigen indes keine gewichtigen Interessen des Eigentümers, den sozialen Mieterschutz zu verkürzen (BVerfGE 84, 197, 202 = BVerfG, HdM Nr. 29).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93
    Diese Auslegung des Mietvertrages ist als Anwendung einfachen Rechts der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts nur in sehr engen Grenzen zugänglich, die hier nicht überschritten sind (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.).
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197, Beschluß vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601, Beschluß vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    bbb) Ob eine Schlechterstellung einer bestimmten Mietergruppe durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann zum andern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. August 1993 aaO unter III 2) nur mit einem Blick auch auf die Interessen des Eigentümers beantwortet werden, weil der Gesetzgeber mit den Vorschriften des sozialen Mietrechts die schutzwürdigen Interessen sowohl des Mieters als auch des Vermieters in gleicher Weise berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis, also zu einem gerechten Ausgleich bringen wollte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. August 1993 aaO unter III 2 b) sind zwar die Interessen des Eigentümers an einer uneingeschränkten Wiedererlangung der vermieteten Räume nicht schutzwürdig, wenn er diese entgegen einem Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum zur gewerblichen Nutzung vermietet und der Mieter die Räume entgegen dem Willen des Eigentümers als Wohnraum weitervermietet hat, weil andernfalls der gesetzwidrig handelnde Eigentümer besser stünde als der Eigentümer, der sich rechtmäßig verhält.

  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 4 U 88/15

    Mietvertrag: Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem

    Unabhängig davon, ob auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidungen in der Rechtsprechung im vorliegenden Fall die Untermieter des Beklagten durch die Anwendbarkeit des § 565 BGB oder in anderer Weise geschützt sind, kann jedoch der Rechtsprechung des BVerfG zur Problematik der gewerblichen Zwischenvermietung (BVerfG Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 538/90; BVerfG Beschluss vom 06.08.1993 - 1 BvR 596/93), der gesetzgeberischen Entscheidung zur Einführung des § 549 a BGB (heute § 565 BGB) und den Entscheidungen der Zivilgerichte gleichermaßen entnommen werden, dass eine Lösung der Problematik des Schutzes eines Untermieters von Wohnraum bei Anmietung von einem nicht durch die Vorschriften des Wohnraummietrechts geschützten Hauptmieter nur darin bestehen kann, den Untermieter im Verhältnis zum Eigentümer/Hauptvermieter zu schützen, nicht dagegen darin, dem Hauptmieter den Schutz für Wohnraummietverhältnisse zu gewähren.
  • BGH, 03.07.2008 - V ZR 20/07

    Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen

    Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 21. April 1981, VIII ARZ 16/81, NJW 1982, 1696, 1697 ff. [= BGHZ 84, 90 ff.]; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886, 1887; BVerfG, NJW 1991, 2272 f.; 1993, 2601 f.) betrifft allein die - mit dem Inkrafttreten von § 549a BGB a.F. (jetzt § 565 BGB) am 1. September 1993 überholte - Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Eigentümer nach Treu und Glauben oder aus verfassungsrechtlichen Gründen die Kündigungsbeschränkungen des Wohnraummietrechts (§§ 556a, 564b BGB a.F.) entgegenhalten lassen musste, wenn er den Wohnraum an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet hatte und den Untermieter nach Beendigung des Zwischenmietverhältnisses gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 546 Abs. 2 BGB) auf Räumung in Anspruch nahm.
  • KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12

    Wohnraummiete: Kündigungsschutz für den Endmieter bei Zwischenvermietung an eine

    Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 142) allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601; Beschluss vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    Ob eine Schlechterstellung einer bestimmten Mietergruppe durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann zum anderen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. August 1993 aaO unter III 2) nur mit einem Blick auch auf die Interessen des Eigentümers beantwortet werden, weil der Gesetzgeber mit den Vorschriften des sozialen Mietrechts die schutzwürdigen Interessen sowohl des Mieters als auch des Vermieters in gleicher Weise berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis, also zu einem gerechten Ausgleich bringen wollte.

  • KG, 24.08.1995 - 8 U 1454/95

    Herausgabeverlangen eines Vermieters

    Wer eine Wohnung vom Zwischenmieter mietet, um sie selbst als Wohnung zu nutzen, bedarf des Schutzes ebenso wie der Mieter, der unmittelbar vom Eigentümer mietet (BVerG in NJW 1993, 2601, 2602).

    - die Untervermietung als Wohnraum im Hauptmietverhältnis vorgesehen, also Vertragszweck ist (hierzu auch Bundesverfassungsgericht GE 1993, 1029, 1031 = NJW 1993, 2601),.

    Wenn es zuträfe, wäre nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6.8.1993 (NJW 1993, 2601 = GE 1993, 1029) vielmehr die Berufung des Klägers darauf nicht geeignet, eine Differenzierung zu Lasten der Beklagten zu 2) zu rechtfertigen.

  • KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über die gewerbliche

    Ob eine Schlechterstellung einer bestimmten Mietergruppe durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. NJW 1993, 2601; NJW 1991, 2272, 2273) nur mit einem Blick auch auf die Interessen des Eigentümers beantwortet werden; sozialer Mieterschutz und entgegenstehende Interessen des Eigentümers stehen nicht in einem Regel-Ausnahmeverhältnis zueinander, sondern es sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
  • LG Berlin, 14.09.2007 - 63 S 84/07

    Kauf bricht nicht Miete: Analoge Anwendung auf den gesetzlichen Eigentumserwerb

    Es kann nicht befriedigen, sich auf einen eventuellen Einwendungsdurchgriff bei einer auf § 986 gestützten Räumungsklage (vgl. BVerfGE 84, 197) zu berufen; ebenso wenig ist der im Zweifelsfall herangezogene Rechtsmissbrauchseinwand des § 242 BGB geeignet, eine Regelung herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Aug. 1993 - 1 BvR 596/93, NJW 1993, 2601ff.; BGHZ 84, 90; 94, 11, 14ff.; Derleder WM 91, 641).
  • LG Duisburg, 11.03.1997 - 23 S 528/96

    Gewährung von Wohnraumkündigungsschutz bei Vorliegen einer vergleichbaren

    Die Durchbrechung des Grundsatzes des § 556 Abs. 3 BGB, der einen unmittelbaren Rückgabeanspruch des Hauptvermieters gegen den Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses begründet, zum Schutz des Endnutzers entsprach vor Einführung des § 549 a BGB der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur gewerblichen Zwischenvermietung (BGHZ 84, 90 = NJW 1982, 1696; BGH NJW 1991, 1815 = ZMR 1991, 368; BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272 = ZMR 1991, 368; BVerfG NJW 1993, 2601).
  • LG Heidelberg, 04.08.2022 - 5 S 72/21

    Mit gewerblicher Weitervermietung einverstanden: § 565 BGB greift!

    Denn es genügt für das Tatbestandsmerkmal " Soll " in § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Vermieter mit der möglichen Weitervermietung als Wohnung einverstanden war und deshalb mit einem Vertragseintritt gemäß § 565 BGB rechnen musste (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 565 Rn. 11 mit Hinweis auf BVerfG, NJW 1993, 2601; MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, BGB § 565 Rn. 4; LG Berlin, MDR 2014, 1383).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2015 - 11 U 78/15
    Auch der Mieter der eine Wohnung von einem gewerblichen Zwischenmieter zur Eigennutzung mietet, bedarf dieser Schutzvorschriften des Wohnungsmietrechts, ebenso wie der Mieter, der direkt vom Eigentümer mietet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 1993 - 1 BvR 596/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 538/90 -, BVerfGE 84, 197 -203).
  • LG München I, 31.08.1994 - 14 S 4066/94
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