Rechtsprechung
BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 743/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
Sonderkündigungstatbestände für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet im Hinblick auf den Schutz aus GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93
Sonderkündigung
Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 743/96
Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 ).Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).
Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.
b) Der in Abs. 4 Nr. 1 EV enthaltene Sonderkündigungstatbestand, auf den die angegriffenen Entscheidungen gestützt sind, genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerfGE 92, 140 ).
Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (BVerfGE 92, 140 ).
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
Parteilehrer
Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 743/96
Diese gelten auch dann, wenn - wie hier - auf der Grundlage des Einigungsvertrages die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 932 ).Diese Funktion war weder so herausgehoben noch so einflußreich, daß allein aus ihrer Wahrnehmung der Schluß auf eine fortbestehende Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik gezogen und nur durch besondere Umstände, die das Gegenteil belegen, entkräftet werden kann (vgl. BVerfG, NZA 1997, S. 932 ).
Ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände läßt sich daher allein aus der früheren Wahrnehmung dieses Amtes der Schluß auf eine mangelnde Eignung nicht ziehen (BVerfG, NZA 1997, S. 932 ).
- BAG, 18.01.1996 - 8 AZR 427/93
Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung
Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 743/96
a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 1996 - 8 AZR 427/93 -,.Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 1996 - 8 AZR 427/93 - und des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 28. April 1993 - 6 (4) Sa 172/92 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
- BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90
Abwicklung von DDR-Einrichtungen
Auszug aus BVerfG, 13.02.1998 - 1 BvR 743/96
Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).