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   BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96   

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https://dejure.org/1997,2274
BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96 (https://dejure.org/1997,2274)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1997 - 1 C 3.96 (https://dejure.org/1997,2274)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1997 - 1 C 3.96 (https://dejure.org/1997,2274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Angestelltenverhältnis - Berufsfreiheit - Freier Beruf - Gleichheitssatz - Inkompatibilität - Vereidigter Buchprüfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der Ausübrung einer Angestelltentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1135
  • DVBl 1998, 541 (Ls.)
  • BB 1998, 44
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
    Unvereinbarkeitsvorschriften müssen geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck zu erreichen, und dürfen die Berufsbewerber nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 87, 287 (316 f., 321 f.)).

    Im Interesse einer funktionierenden Buch- und Wirtschaftsprüfung bedürfen die mit dieser Aufgabe Betrauten des Vertrauens der interessierten, am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise (vgl. zu insoweit vergleichbaren Aspekten der Rechtsanwaltszulassung BVerfGE 87, 287 (320)).

    Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber zu ihrer Vermeidung berufsregelnde Vorschriften erlassen kann (vgl. BVerfGE 87, 287 (320)).

    dd) Die Rechtfertigung der Unvereinbarkeit des Berufs des vereidigten Buchprüfers mit einem Angestelltenverhältnis wird auch darin gesehen (vgl. OVG Münster vom 15. Juli 1994 - OVG 4 A 1626/93 -), daß zur Sicherung einer professionellen Berufsausübung ein Mindestmaß an tatsächlichem und rechtlichem Freiraum gegenüber sonstiger beruflicher Tätigkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 87, 287 (294 f., 323)).

    Mit ihm stünde auch nicht in Einklang, die Ausgestaltung der Berufsausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 287 (320)).

    Hinzu kommt, daß sich durch Unvereinbarkeitsregelungen Interessenkollisionen und Pflichtverletzungen wirkungsvoller unterbinden lassen als durch eine Standesaufsicht, die die Berufsausübung laufend kontrollieren muß (vgl. BVerfGE 87, 287 (322)).

    Zwar dürften die wirtschaftlichen Folgen der Berufssperre für die Bewerber erheblich sein (zur Bewertung von Inkompatibilitätsvorschriften unter diesem Aspekt vgl. BVerfGE 87, 287 (317)), jedoch stehen diese Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit.

    Die Wirtschaftsprüferordnung unterbindet im Gegensatz zum Berufsrecht der Rechtsanwälte (§ 46 BRAO; dazu BVerfGE 87, 287 (294 ff., 327 f.)) berufsfremde Anstellungsverhältnisse prinzipiell.

    bb) Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Bundesverfassungsgerichts die Ansicht, eine Berufswahlschranke sei nur dort erforderlich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichne und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen sei; eine generelle Berufszugangssperre sei hingegen unangemessen (BVerfGE 87, 287 (330)).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
    Wer als unabhängiger Sachverständiger tätig sein will, muß sich den sachlich gerechtfertigten Anforderungen an den Beruf beugen und kann sich bei der Berufswahl auf sie einstellen (vgl. BVerfGE 21, 173 (181 f.)).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
    Die normativen Voraussetzungen für eine dementsprechende Berufsausübung zu schaffen, steht dem Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen seiner Befugnis zu, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfGE 13, 97 (107) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 75, 246 (265) [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
    Der Gesetzgeber konnte an die Erfahrungen, die sich in der Entwicklung des Berufsbildes niedergeschlagen haben, anknüpfen (vgl. BVerfGE 54, 301 (326) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
    Die normativen Voraussetzungen für eine dementsprechende Berufsausübung zu schaffen, steht dem Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen seiner Befugnis zu, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfGE 13, 97 (107) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 75, 246 (265) [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
    Die normativen Voraussetzungen für eine dementsprechende Berufsausübung zu schaffen, steht dem Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen seiner Befugnis zu, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfGE 13, 97 (107) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 75, 246 (265) [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.1994 - 6 A 12499/92

    Vereidigter Buchprüfer; Anstellungsvertrag; Verbot einer Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
    Das Oberverwaltungsgericht (GewArch 1994, 413) hat ausgeführt, der Beklagte habe die Bestellung des Klägers zum vereidigten Buchprüfer zu Recht abgelehnt, weil der Kläger eine mit diesem Beruf unvereinbare Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis ausübe und weiter auszuüben beabsichtige; die Unvereinbarkeitsvorschrift des § 43 Abs. 3 Nr. 2 WPO a.F. sei mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 6.00

    Auswärtige Beratungsstelle; Steuerberater; vereidigter Buchprüfer;

    Demgegenüber hat der vereidigte Buchprüfer in erster Linie die Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens durchzuführen und über das Ergebnis der Prüfungen Prüfungsvermerke zu erteilen (vgl. § 129 Abs. 1 WPO); diese Aufgabe wird zwar durch die Befugnis erweitert, bestimmte andere Aufgaben wie u.a. die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten wahrzunehmen (vgl. § 129 Abs. 2 und 3 WPO, § 3 Nr. 1 StBerG), diese Befugnis gehört aber nicht zu den bestimmenden Merkmalen des Berufsbildes (vgl. Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 C 3.96 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 246 S. 76 = NJW-RR 1998, 1135).
  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14

    Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung;

    Der darin liegende Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. - BVerfGE 62, 117 ) wird durch das mit der Einführung der Prüfung verfolgte Ziel der Sicherung eines funktionierenden und anerkannten Wirtschaftsprüferwesens, das ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3.96 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 246 S. 71 ff.), gerechtfertigt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2013 - 12 N 106.12

    Wirtschaftsprüfer; Wiederbestellung; Ausübung einer Tätigkeit im

    Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung soll mit der Regelung bereits der Anschein einer durch ein Anstellungsverhältnis vermittelten Abhängigkeit vermieden und auf diese Weise das Vertrauen der am Wirtschaftsleben Beteiligten in die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und unparteiische Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers gesichert werden (BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3/96 - juris Rn. 15 ff.).

    Dass sich der Gesetzgeber mit Blick auf den Normzweck nicht auf Maßnahmen der Standesaufsicht, insbesondere eine laufende Kontrolle der Berufsausübung, verweisen lassen muss, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, geklärt (BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.; Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15/04 - juris Rn. 55).

  • VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14

    Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer

    Der mit dem Verbot der gewerblichen Betätigung einhergehende Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erscheint zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Wirtschaftsprüfers, der wie oben ausgeführt mit den ihm übertragenen Kontroll- und Bestätigungsaufgaben eine Funktion von erheblichem öffentlichen Interesse ausübt und damit eine herausgehobene Stellung im Rechts- und Wirtschaftverkehr einnimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 1997, - 1 C 3.96 -, Gewerbearchiv 1998, 150 [vereidigter Buchprüfer]) und damit zum Schutz eines herausragenden Gemeinschaftsgutes grundsätzlich gerechtfertigt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3379/97

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Begriff der Zweigniederlassung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3.96 -, GewArch 1998, 150, BGH, Beschluss vom 24. Juni 1996 - NotZ 21/95 - , DNotZ 1996, 917, und Beschluss vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 -, NJW-RR 1993, 438.
  • VG Berlin, 03.07.2014 - 22 K 52.14

    Anspruch auf Zugang zum Amt des Wirtschaftsprüfers ohne Ablegung einer Prüfung

    Ein funktionierendes und anerkanntes Wirtschaftsprüferwesen stellt ein solches wichtiges Gemeinschaftsgut dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3/96 - juris Rn. 16f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10

    Vereidigter Buchprüfer; Widerruf der Bestellung; unvereinbare gewerbliche

    Ebenso wenig ist eine Vergleichbarkeit mit anderen Berufen wie dem des Rechtsanwaltes, des Notars oder des Steuerberaters gegeben, sodass auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3/96 -, juris Rn. 38 ff.).
  • VG München, 24.02.2020 - M 4 E 19.6044

    Erfolgloses Eilverfahren mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung und die

    Allerdings erfolgten im Anschluss durch das mehrfache Untertauchen und der daraus resultierenden Zeiträume ohne Duldung bzw. Beschäftigungserlaubnis Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, bei denen nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sie durch Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 als unerheblich anzusehen sind (BVerwG, U.v. 17.6.1998 - 1 C 27/96 - juris Rn. 41; vgl. auch BVerwG, U.v. 29.4.1997 - 1 C 3/96 - juris).
  • VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10

    Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der

    In seinen von den Beteiligten bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 26. August 1997 -BVerwG 1 C 1.96- (WPK-Mitt. 1998, 166) und -BVerwG 1 C 3.96- (WPK-Mitt. 1998, 70) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO auseinandergesetzt und diese uneingeschränkt bejaht.
  • VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09

    Widerruf der Bestellung eines Wirtschaftsprüfer

    25 Der mit dem Verbot der gewerblichen Betätigung einhergehende Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erscheint zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vereidigten Buchprüfers, der mit den ihm übertragenen Kontroll- und Bestätigungsaufgaben eine Funktion von erheblichem öffentlichen Interesse ausübt und damit eine herausgehobene Stellung im Rechts- und Wirtschaftverkehr einnimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 1997, 1 C 3.96, Gewerbearchiv 1998, 150) und damit zum Schutz eines herausragenden Gemeinschaftsgutes grundsätzlich gerechtfertigt.
  • VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11

    Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für

  • VG Berlin, 30.08.2007 - 13 A 68.07

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen der Unvereinbarkeit mit einer

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