Rechtsprechung
ArbG Köln, 08.08.2008 - 1 Ca 2076/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Altersdiskriminierung ? Fehlende Einladung zu Vorstellungsgespräch erfüllt nicht Indiz i. S. des § 22 AGG ? § 1 AGG schützt nicht vor Benachteiligung ?bestgeeigneter Bewerber?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Keine Einladung zum Bewerbungsgespräch - Altersdiskriminierung?
- dbb.de , S. 21 (Leitsatz)
Fehlende Einladung zu Vorstellungsgespräch kein Indiz für Altersdiskriminierung
Papierfundstellen
- DB 2008, 2708
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Hamburg, 09.11.2007 - H 3 Sa 102/07
Stellenbewerbung, Benachteiligung, Entschädigung
Auszug aus ArbG Köln, 08.08.2008 - 1 Ca 2076/08
Vielmehr gewährt die Norm dem Arbeitnehmer "nur" eine Beweislasterleichterung hinsichtlich der Kausalität zwischen Arbeitgeberverhalten und Benachteiligung bzw. spezifischer Benachteiligungstendenz (§ 3 Abs. 2 AGG) in Form einer Absenkung des Beweismaßes (LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - 11 Sa 923/07, zu II. 1. a) aa) der Gründe, zitiert nach juris; Grobys, Die Beweislast im Antidiskriminierungsprozess, NZA 2006, 898, 890).Behauptungen "ins Blaue hinein" stellen keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer verbotenen Benachteiligung zu begründen (so ausdrücklich und zu Recht LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe m.w. Nachw.).
Würde man eine solche Behauptung ausreichen lassen, könnte jeder, der zu der durch das Gesetz geschützten Personengruppe gehört und ein Merkmal, das nicht in die Entscheidung einfließen darf, erfüllt, ohne jeden weiteren Anhaltspunkt versuchen, seine angeblichen Rechte durchzusetzen (LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe m.w. Nachw.).
Abgesehen davon, dass es keinen generellen Anspruch für Bewerber bzw. Bewerberinnen darauf gibt, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden (siehe dazu im Einzelnen LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe), hängt die Entscheidung eines Arbeitgebers, welche Bewerberin oder welchen Bewerber er zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, nicht davon ab, ob die in einer Stellenausschreibung genannten Qualifizierungen vorhanden sind.
All diese Umstände haben für sich mit den in § 1 AGG genannten Merkmalen nichts zu tun (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe).
- LAG Köln, 15.02.2008 - 11 Sa 923/07
Keine unzulässige Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei einer …
Auszug aus ArbG Köln, 08.08.2008 - 1 Ca 2076/08
Vielmehr gewährt die Norm dem Arbeitnehmer "nur" eine Beweislasterleichterung hinsichtlich der Kausalität zwischen Arbeitgeberverhalten und Benachteiligung bzw. spezifischer Benachteiligungstendenz (§ 3 Abs. 2 AGG) in Form einer Absenkung des Beweismaßes (LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - 3 Sa 102/07, LAGE § 15 AGG Nr. 2, zu II. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - 11 Sa 923/07, zu II. 1. a) aa) der Gründe, zitiert nach juris; Grobys, Die Beweislast im Antidiskriminierungsprozess, NZA 2006, 898, 890).