Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5)   

§ 1
Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Rechtsprechung zu § 1 AGG

839 Entscheidungen zu § 1 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 839 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 1 AGG

Querverweise

Auf § 1 AGG verweisen folgende Vorschriften:
    AGG
      Allgemeiner Teil
        § 2 (Anwendungsbereich)
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
        § 4 (Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe)
        § 5 (Positive Maßnahmen)
     
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Verbot der Benachteiligung
          § 7 (Benachteiligungsverbot)
          § 8 (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen)
        Organisationspflichten des Arbeitgebers
          § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)
        Rechte der Beschäftigten
          § 13 (Beschwerderecht)
        Ergänzende Vorschriften
          § 17 (Soziale Verantwortung der Beteiligten)
     
      Rechtsschutz
        § 22 (Beweislast)
        § 23 (Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände)
     
      Antidiskriminierungsstelle
        § 25 (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
        § 27 (Aufgaben)
        § 29 (Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen)
        § 30 (Beirat)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 AGG:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht