Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 2 - Organisationspflichten des Arbeitgebers (§§ 11 - 12) |
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Rechtsprechung zu § 12 AGG
43 Entscheidungen zu § 12 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- ArbG Stuttgart, 18.01.2012 - 20 Ca 1059/11
Klage wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren - Nichteinhaltung der ...
- LAG Niedersachsen, 13.10.2009 - 1 Sa 832/09
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kündigung wegen sexueller Belästigung
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 25.11.2008 - 1 Sa 547/08
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kündigung wegen sexueller Belästigung
- LAG Niedersachsen, 25.11.2008 - 1 Sa 547/08
- LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06
Antragsbestimmtheit, Einigungsstelle, Mobbing
- VG Frankfurt/Main, 10.09.2007 - 23 L 1680/07
Mitbestimmungsrecht bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen; zum Begriff der ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2012 - 5 Sa 324/11
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin
- BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung - ...
- ArbG Heilbronn, 18.10.2012 - 2 Ca 71/12
Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 1 BGB; Auflösung des ...
- ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
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Literatur im Internet zu § 12 AGG
- Die Aushangpflicht und Bekanntmachungspflicht nach § 12 Abs. 5 AGG von Henning Wüst (Praxishinweise)
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