Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)   
   Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Rechtsprechung zu § 8 AGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 AGG

Querverweise

Auf § 8 AGG verweisen folgende Vorschriften:
    AGG
      Allgemeiner Teil
        § 4 (Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe)
        § 5 (Positive Maßnahmen)
     
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Verbot der Benachteiligung
          § 9 (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung)
          § 10 (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters)

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