Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10) |
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
Rechtsprechung zu § 8 AGG
536 Entscheidungen zu § 8 AGG in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18
Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der ...
- BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die ...
- BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die ...
- LAG Niedersachsen, 24.02.2023 - 16 Sa 671/22
Unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG ; Rechtfertigung einer ...
- BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19
Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 20.11.2018 - 7 Sa 95/18
Geschlechterdiskriminierung
- LAG Nürnberg, 20.11.2018 - 7 Sa 95/18
- LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23
Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei ...
- ArbG Hamburg, 25.01.2024 - 12 Ca 183/23
Entschädigung - Diskriminierung - Bewerbungsverfahren
- LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 - 4 Sa 123 öD/22
Gleichstellungsbeauftragte, nicht-binäre Person, drittes Geschlecht, ...
- OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung; ...