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   BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05   

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BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05 (https://dejure.org/2006,19963)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 (https://dejure.org/2006,19963)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 1 D 5.05 (https://dejure.org/2006,19963)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03

    Zitiervorschlag

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Auf sog. Altfälle wie hier können die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes ausnahmsweise Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (Urteil vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 BVerwGE 120, 218 = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 6 = NVwZ 2005, 96 zu § 14 BDG).

    Ausgehend davon, dass sich der Rahmen für die Gehaltskürzung mit Blick auf das günstigere materielle Recht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG mit einer Laufzeit von längstens drei Jahren bestimmt (vgl. Urteil vom 8. September 2004 BVerwG 1 D 18.03 Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7, im Anschluss an das Urteil vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 BVerwGE 120, 218 ), hielt der Senat daher eine Gehaltskürzung von einem Zehntel auf die Dauer von 18 Monaten für angemessen.

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Grundlage der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch Grund zu der Annahme haben kann, der Beamte werde in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen (Urteil vom 20. Oktober 2005 BVerwG 2 C 12.04 NVwZ 2006, 469 ).
  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Ausgehend davon, dass sich der Rahmen für die Gehaltskürzung mit Blick auf das günstigere materielle Recht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG mit einer Laufzeit von längstens drei Jahren bestimmt (vgl. Urteil vom 8. September 2004 BVerwG 1 D 18.03 Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7, im Anschluss an das Urteil vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 BVerwGE 120, 218 ), hielt der Senat daher eine Gehaltskürzung von einem Zehntel auf die Dauer von 18 Monaten für angemessen.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    33 Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (§ 85 Abs. 1, 3 und 7 BDG; zum Übergangsrecht: Urteil vom 20. Februar 2002 BVerwG 1 D 19.01 NVwZ 2002, 1515).
  • BVerwG, 16.10.2002 - 2 WD 23.01

    Fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; vorsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht insofern auf Rechtsprechung des Wehrdisziplinarsenats, der für Soldaten in derartigen Fällen regelmäßig eine Beförderungssperre für angebracht hält (vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 2002 2 WD 23.01 und 2 WD 32.02 BVerwGE 117, 117 = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9).
  • BVerwG, 29.08.2001 - 1 D 49.00

    Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Trunkenheitsfahrt im Jahr 1997 und

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Der Umstand, dass es sich bei dem Beamten um einen Polizeibeamten handelt, geht zwar zu seinen Lasten; dass es nur um einen Bagatellschaden ging, lässt den Verstoß aber wiederum in einem milderen Licht erscheinen (vgl. auch Urteil vom 29. August 2001 BVerwG 1 D 49.00 Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 31 = ZBR 2002, 212; zur Trunkenheitsfahrt mit erheblichem Sachschaden eines Polizeihauptkommissars im BGS mit BGS-Führerschein vgl. auch Urteil vom 6. September 1994 BVerwG 1 D 11.94 ; zur Unfallflucht außerhalb des Dienstes im Rückfall: Urteil vom 4. Juni 1984 BVerwG 1 D 6.84 ; zur Unfallflucht im Dienst mit Dienstfahrzeug: Urteil vom 21. Juli 1986 BVerwG 1 D 162.85 DokBerB 1986, 277).
  • BVerwG, 08.06.1983 - 1 D 112.82

    Strafverfahren - Disziplinarverfahren - Disziplinarmaß - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Nach einer derartigen Beschränkung des Rechtsmittels spielt es keine Rolle mehr, ob Anschuldigungspunkte versehentlich nicht gewürdigt worden sind, ob sie mit verfahrensrechtlich unzulässigen Erwägungen ausgeschieden worden sind (Claussen/Janzen a.a.O. § 82 Rn. 7b) oder womöglich noch ein sachgleiches Strafverfahren anhängig ist (vgl. Urteil vom 8. Juni 1983 BVerwG 1 D 112.82 BVerwGE 76, 87).
  • BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 3.05

    Verwertbarkeit der Beschuldigteneinlassung vor der Kriminalpolizei; Zollbeamter

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    39 Das unter Anschuldigungspunkt 1 angeschuldigte außerdienstliche Verhalten des Beamten, das dieser einräumt, stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG dar, der nach seiner Bedeutsamkeit die Schwelle zum außerdienstlichen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) überschreitet, weil eine Verkehrsunfallflucht geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit des Beamten in seinem Amt als Angehöriger der Bundespolizei (damals: BGS) zu ziehen und eine ansehensschädigende Wirkung auslösen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 15. März 2006 BVerwG 1 D 3.05 Rn. 18 f.).
  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 D 12.00

    Dienstvergehen wegen Stehlens einer Visa-Kreditkarte und Verwendung der bekannt

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Zu den bindenden Feststellungen gehören die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird, z.B. zur Frage der Eigennützigkeit (s. § 54 Satz 2 BBG; vgl. auch Urteil vom 23. Mai 2001 BVerwG 1 D 12.00), zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunkts auch des Tatentschlusses (Urteil vom 4. September 1970 BVerwG 1 D 18.70 BVerwGE 43, 125) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
  • BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 11.94

    Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S.

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05
    Der Umstand, dass es sich bei dem Beamten um einen Polizeibeamten handelt, geht zwar zu seinen Lasten; dass es nur um einen Bagatellschaden ging, lässt den Verstoß aber wiederum in einem milderen Licht erscheinen (vgl. auch Urteil vom 29. August 2001 BVerwG 1 D 49.00 Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 31 = ZBR 2002, 212; zur Trunkenheitsfahrt mit erheblichem Sachschaden eines Polizeihauptkommissars im BGS mit BGS-Führerschein vgl. auch Urteil vom 6. September 1994 BVerwG 1 D 11.94 ; zur Unfallflucht außerhalb des Dienstes im Rückfall: Urteil vom 4. Juni 1984 BVerwG 1 D 6.84 ; zur Unfallflucht im Dienst mit Dienstfahrzeug: Urteil vom 21. Juli 1986 BVerwG 1 D 162.85 DokBerB 1986, 277).
  • BVerwG, 21.07.1986 - 1 D 162.85

    Postbeamter im Zustelldienst - Unfallflucht mit einem Dienstkraftfahrzeug -

  • BVerwG, 04.06.1984 - 1 D 6.84

    Disziplinarrechtliche Relevanz einer Unfallflucht außerhalb des Dienstes -

  • BVerwG, 01.10.2004 - 9 A 4.04

    Rücknahme der Klage

  • BVerwG, 04.09.1970 - I D 18.70

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Es hat nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist (stRspr; vgl. nur Urteile vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 und vom 5. Juli 2006 - BVerwG 1 D 5.05 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7 Rn. 34).
  • OVG Saarland, 13.12.2023 - 1 B 154/23

    Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88 -, juris Rn. 23, m.w.N.] Das vorliegend dem Antragsteller zur Last gelegte außerdienstliche Verhalten, nämlich ein objektiver und subjektiver Verstoß gegen die ihm auferlegte Corona-Quarantäne sowie eine anschließende zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht, ist hinreichend bedeutsam, um seitens des Antragsgegners negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann, [vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2006 - 1 D 5/05 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 B 751/17 -, juris Rn. 12, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt; Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 6, m.w.N.] ziehen zu dürfen.
  • VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 143.07

    Entlassung eines Polizisten bei Nähe zur rechtsextremen Szene

    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung (etwa Kern- oder Nebenpflichtverletzung) sowie besonderen Umständen der Tatbegehung (beispielsweise Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie nach den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 -, zitiert nach juris dort Rn 20; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7, - 11 - - 12 - zitiert nach juris dort Rn 37 - jeweils m. w. N.).

    etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7, zitiert nach juris dort Rn 43f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, S. 19, zitiert nach juris dort Rn 19; ferner VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 80 A 53.00 -, zitiert nach juris dort Rn 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09

    Disziplinarrechtliche Bewertung von Verstößen eines Beamten gegen das

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

    Wird ein Beamter - wie hier - in mehreren Anschuldigungspunkten angeschuldigt, die jedoch im Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht in allen Punkten zur Feststellung eines Pflichtenverstoßes als Bestandteil des Dienstvergehens geführt haben, ist das Berufungsgericht auch insoweit an die disziplinarrechtliche Würdigung gebunden, als es den Umfang des festgestellten Dienstvergehens betrifft (BVerwG, Urteil vom 05.07.2006, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 12 A 650/19

    Polizeibeamter; Reichsbürger; Verfassungstreuepflicht; Wohlverhaltenspflicht;

    Auch ein verschuldeter (vermeidbarer) Verbotsirrtum - der nach hergebrachtem Verständnis als sog. anerkannter Milderungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, juris Rn. 34 m. w. N.; Senatsurt. v. 31. Januar 2020 - 12 A 89/17.D -, juris Rn. 121) einzustufen ist (vgl. § 17 Satz 2 StGB) - führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer relevanten Milderung der Schwere des Pflichtenverstoßes.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2010 - DL 16 S 579/10

    Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter durch

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Senats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 2 B 1.08

    Begriff des den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums; Ein Rechtsirrtum über

    Das sind z.B. das Tatmotiv und die auf den Tatentschluss einwirkenden äußeren Umstände, auch die Frage nach einer Bereicherungsabsicht, nach einer verminderten Schuldfähigkeit, eines bestimmten Fahrlässigkeitsgrades, des Grades einer Trunkenheit, der Mitschuld eines außenstehenden Dritten, eines verschuldeten Verbotsirrtums (vgl. zu einem Fall der maßnahmebeschränkten Berufung nach der Bundesdisziplinarordnung, Urteil vom 5. Juli 2006 - BVerwG 1 D 5.05 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7 Rn. 34 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2008 - DL 16 S 5/07

    Disziplinarrechtliche Würdigung der Verletzung der Pflicht zur

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2006 - 1 D 5.05 -Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2007 - DB 16 S 2/06 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird, z.B. zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
  • OVG Sachsen, 31.01.2020 - 12 A 89/17

    Disziplinarverfügung; öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; Geldbuße;

    Auch ein verschuldeter Verbotsirrtum (vgl. § 17 Satz 2 StGB) - der nach hergebrachtem Verständnis als sog. anerkannter Milderungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, juris Rn. 34 m. w. N.) einzustufen ist - kommt dem Kläger nach Überzeugung des Senats nicht zugute, weil es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine verwaltungsgerichtliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob es ihm gestattet war, sämtliche Vermessungskosten entgegen dem Wortlaut der landesgesetzlichen Vorschriften bereits vor der Einreichung der Vermessungsergebnisse bei der zuständigen Vermessungsbehörde festzusetzen und die Einreichung von einem entsprechenden Zahlungseingang abhängig zu machen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2013 - 3 A 10684/12

    Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß

    a) Unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967, BGBl. I S. 750, 984, zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998, BGBl. I S. 1666) entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass die Berufung gegen ein Urteil des Bundesdisziplinargerichts auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt werden konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75 [77]; Urteil vom 5. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2008 - DB 16 S 4/07

    Disziplinarrechtliche Würdigung des Besitzes von Betäubungsmitteln, hier:

  • OVG Saarland, 17.06.2011 - 7 A 500/09

    Zur Möglichkeit einer Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß unter der

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311

    Disziplinarische Ahndung von Betäubungsmittelvergehen eines Polizeibeamten auf

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 16b DZ 09.1069

    Disziplinarrecht; Bundespolizeibeamter; Aufbewahrung von Dienstwaffe im

  • VG Frankfurt/Oder, 18.01.2007 - 2 K 1627/01

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen der Verletzung von Dienstpflichten.

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