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   BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08   

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https://dejure.org/2008,17174
BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08 (https://dejure.org/2008,17174)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2008 - 1 DB 2.08 (https://dejure.org/2008,17174)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2.08 (https://dejure.org/2008,17174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; BDO § 77 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 2; BDG § 10 Abs. 3, § 85 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2; BeamtVG §§ 15, 47, 47a
    Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); nach fünf vorangegangenen Neubewilligungen eines Unterhaltsbeitrags erneute Bewilligung für einen Teilzeitraum zur Rechtswahrung (5 3/4 Jahre nach Rechtskraft des Disziplinarurteils); Zweck des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    5 Jahre; Alimentationspflicht; Altverfahren; Anspruch; Dauer; Disziplinarverfahren; Entfernung aus dem Dienst; Existenzsicherung; Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); Gesamtbewilligungszeitraum; Neubewilligung; Neuorientierung; Postbeamter; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1267 (Ls.)
  • DÖV 2008, 923
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2007 - 21d A 571/07

    Aberkenntnis eines Ruhegehaltes wegen eines Dienstvergehens unter gleichzeitiger

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Ein Verfahren zur Weitergewährung oder Neubewilligung wie gemäß § 110 Abs. 2 BDO ist nicht mehr vorgesehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2007 21d A 571/07.BDG NVwZ-RR 2007, 791 ff. m.w.N.).

    Im Übrigen steht, insbesondere für Nichterwerbsfähige, unter den Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs XII die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung zur Verfügung (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    9 Das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO fällt nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 als Annex-Verfahren zum abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG, wenn das Gericht im Disziplinarurteil einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 77 BDO gewährt hatte (stRspr, grundlegend Beschluss vom 15. Januar 2002 BVerwG 1 DB 34.01 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10).

    11 1. Die Neubewilligung eines disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrags richtet sich nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (§§ 110, 77), wenn wie hier die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruhte (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97

    Verhängung von Disziplinarmaßregeln - Bewilligung eines Unterhaltsbetrages -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 13. November 1997 BVerwG 1 DB 16.97 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 4 m.w.N.) entschieden, dass die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbeitragsleistung gemäß §§ 77, 110 Abs. 2 BDO ausschließlich durch die erfolgte Wiedereingliederung des bedürftigen früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch die Erschließung einer anderen Einkommensquelle, nicht jedoch durch den hiervon unabhängigen Ablauf einer bestimmten Zeitspanne seit dem Disziplinarurteil bestimmt werde.

    In seinem Beschluss vom 13. November 1997 (a.a.O.) hat der Senat deshalb dem früheren Beamten den Unterhaltsbeitrag weiterbewilligt, obwohl dieser seit Rechtskraft des Disziplinarurteils bereits 14 1/2 Jahre einen Unterhaltsbeitrag gemäß §§ 77, 110 Abs. 2 BDO bezogen hatte.

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Während die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der erbrachten Dienstzeiten eine dauerhafte Versorgung im Alter ermöglichen soll, hat der Unterhaltsbeitrag aufgrund seiner begrenzten Bewilligungsdauer nur noch die Aufgabe, den mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts eintretenden unmittelbaren Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 117 Abs. 6 BDO) übergangsweise abzumildern und den früheren Beamten und seine Familie vor einer Notlage in der Phase der beruflichen Neuorientierung zu schützen (vgl. Urteil vom 7. Februar 2008 BVerwG 1 D 4.07 juris, m.w.N.).

    Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2008 BVerwG 1 D 4.07 juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Pflegeversicherungspflicht für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Die aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechte auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn (vgl. dazu z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2001 2 BvR 2442/94 NVwZ 2002, 463 m.w.N.) werden durch die Regelungen des § 77 BDO nicht berührt.
  • BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05

    Früherer Beamter; Ausnahme von der Verpflichtung zur intensiven Suche einer neuen

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Der Senat hatte in diesem Zusammenhang wiederholt ergänzend betont, dass der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung weder hinter Sozialhilfeleistungen noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung zurücktrete, weil diese Leistungen ihrerseits auch im Verhältnis zum Unterhaltsbeitrag nur subsidiär zu gewähren seien (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04 juris und Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 1 D 11.01

    Entwendung von Gegenständen der Dienstausstattung und Büromaterial in erheblichem

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Die von der früheren Beamtin hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 1 D 11.01 zurückgewiesen.
  • BVerwG, 31.10.1988 - 1 DB 16.88

    Disziplinarrecht - Entfernung aus dem Dienst - Unterhaltsbeitrag - Ruhegehalt -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 1988 BVerwG 1 DB 16.88 BVerwGE 86, 78 ).
  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Der Senat hatte in diesem Zusammenhang wiederholt ergänzend betont, dass der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung weder hinter Sozialhilfeleistungen noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung zurücktrete, weil diese Leistungen ihrerseits auch im Verhältnis zum Unterhaltsbeitrag nur subsidiär zu gewähren seien (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04 juris und Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94

    Anspruch auf ein Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Zeit des

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
    Dieses soll dem Beamten wie beim disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag den Übergang in einen anderen Beruf erleichtern (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 30. Mai 1995 BVerwG 2 C 22.94 Buchholz 239.1 § 47 BeamtVG Nr. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 20 OD 13/09

    Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages unter gleichzeitiger Entfernung des Beamten

    Sieht das Disziplinarurteil, mit dem ein Beamter wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden ist, eine zeitliche Befristung für den gleichzeitig nach §§ 76 Abs. 1 Satz 1, 110 Abs. 1 Satz 1 NDO bewilligten Unterhaltsbeitrag nicht vor, steht dem Beamten der Unterhaltsbeitrag für längstens fünf Jahre zu (Anschluss an BVerwG, 16.6.2008 - 1 DB 2/08 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 12).

    Denn in dem vorherigen förmlichen Disziplinarverfahren war der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 2006 bereits nach § 58 NDO geladen gewesen - insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2007 Bezug genommen - und sind die weiteren Entscheidungen über den im Urteil bewilligten Unterhaltsbeitrag als Fortführung im Sinne der genannten Übergangsvorschrift zu verstehen (ebenso zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesrecht BVerwG, Beschl. v. 16.6.2008 - BVerwG 1 DB 2, 08 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 12 = ZBR 2009, 56 = IÖD 2008, 258, zitiert nach juris Langtext, Rn. 9).

    Diese hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Zweckes des Unterhaltsbeitrags als vorübergehende Leistung der nachwirkenden Fürsorgepflicht zur Erleichterung der beruflichen Neuorientierung auf insgesamt fünf Jahre festgelegt (siehe BVerwG, Beschl. v. 16.6.2008 - BVerwG 1 DB 2, 08 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 12 = ZBR 2009, 56 = IÖD 2008, 258, zitiert nach juris Langtext, Rn. 16 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 3d A 3226/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 DB 2/08 -, juris Rn. 22.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 - 6 B 16.09

    Ermessensausübung bei zeitweiliger Befristung eines Unterhaltsbeitrages nach § 15

    Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Artikel 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (vgl. zum disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2/08 -, ZBR 2009, S. 56 ff., Rn. 25 bei juris; ferner Plog/Wiedow, BeamtVG, § 15, Rn. 3; Stadler in: Fürst u.a., GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht Wehrrecht, Teil 3a Versorgungsrecht, § 15 BeamtVG, Rn. 5).
  • VGH Hessen, 06.05.2009 - 28 A 1655/08

    Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Inkrafttreten des Hessischen

    Stellt aber das Neubewilligungsverfahren in diesem Sinne ein Annexverfahren dar, so fällt es unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG (entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 1 HDG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 1 DB 34.01 - ZBR 2002, 436; vom 15. November 2004 - 1 DB 6, 04 - Juris; vom 1. Februar 2006 - 1 DB 1, 05 - IÖD 2006, 118 sowie vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2, 08 - DÖV 2008, 923; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 24 DH 1826/07 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 3d A 1662/12

    Begehung eines Dienstvergehens eines Beamten durch die außerhalb des Dienstes

    vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 29. März 2004, LT-Drucks. 13/5220 S. 81; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2, 08 -, DÖV 2008, 923 924 f., zu § 77 BDO, § 10 Abs. 3 BDG.
  • VGH Bayern, 20.08.2008 - 16a D 06.3393

    Disziplinarrecht

    Sie beruht vielmehr auf einem dem Beamten zurechenbaren Verhalten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG. Urteil vom 2.4.1998, Az. 1 D 4/98 m.w.N.; Entscheidung des erkennenden Senats vom 26.7.2006, Az. 16a D 05.1055, zitiert jeweils nach Juris; im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags s. auch BVerwG, Beschluss vom 16.06.2008, Az. 1 DB 2/08; Urteil vom 2.4.1998, Az. 1 D 4/98; Urteil vom 25.11.1997 Az. 1 D 77/97, jeweils Juris).
  • VG Trier, 17.08.2016 - 3 K 622/16

    Anspruch auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags; Ausschluss eines

    Wenn es dort heißt, eine Verlängerung könne das Gericht "in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil", d.h. nur in der Disziplinarentscheidung selbst, aussprechen, schließt dies konkludent ein späteres Weitergewährungsverfahren aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2/08 - juris).
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