Rechtsprechung
FG Saarland, 06.02.2002 - 1 K 109/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Finanzgerichtsbarkeit Saarland
Privat mitveranlasste Fahrten zum vermieteten Objekt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung privat mitveranlasster Fahrten zum vermieteten Objekt als Werbungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9; EStG § 12; EStG § 21
Privat mitveranlasste Fahrten zum vermieteten Objekt; Feststellung 1993 bis 1996 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die …
Auszug aus FG Saarland, 06.02.2002 - 1 K 109/99
Die Aufwendungen müssen objektiv durch die einkunftsbezogenen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung der Einkünfte getätigt werden (BFH, Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch die Einkünfte fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1979, 213, …und Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).
- BFH, 31.01.1997 - VI R 83/96
Werbungskostenabzug für Studienkurs in England
Auszug aus FG Saarland, 06.02.2002 - 1 K 109/99
Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch die Einkünfte fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1979, 213, und Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647).
- FG München, 04.12.2009 - 1 K 1289/09
Vermietung an Angehörige: Kein Werbungskostenabzug bei privat mitveranlassten …
Auch wenn konkreter Auslöser und Anlass der Reisen überwiegend Verrichtungen im Zusammenhang mit den vermieteten Wohnungen gewesen sein mögen, so genügt dies nicht, die private Mitveranlassung - und sei es nur durch den gelegentlichen Besuch der Angehörigen - so in den Hintergrund zu drängen, dass derartige Reisen alleine der Einkünfteerzielungssphäre zuzurechnen wären (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 6. Februar 2002, 1 K 109/99, Juris).