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   FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 1 K 1729/11   

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https://dejure.org/2013,14193
FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 1 K 1729/11 (https://dejure.org/2013,14193)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.03.2013 - 1 K 1729/11 (https://dejure.org/2013,14193)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. März 2013 - 1 K 1729/11 (https://dejure.org/2013,14193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 163 AO, EStG VZ 2006, § 14 EStG 2002
    Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu nicht steuerbaren Einnahmen aus der Veräußerung von Privatvermögen bei Verkauf eines Bauplatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen einer Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen einer Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 1 K 1729/11
    Es kann aber dahingestellt bleiben, ob Herr K. B. das streitige Grundstück damals an Herrn O. verpachtet hat, denn die Anwendung der Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I 1979, 162) führt nach dem BFH-Urteil vom 7. November 1996 IV R 69/95, BStBl II 1997, 245 nicht dazu, dass eine Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen als Entnahme anzusehen und eine spätere und tatsächlich vollzogene Entnahme steuerlich unbeachtlich ist.

    Der Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften reicht dafür nicht aus (BFH-Urteil vom 7. November 1996 a.a.O.).

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 1 K 1729/11
    Auch aus dem BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BStBl 1999, 398, ergibt sich, dass für einen landwirtschaftlichen Betrieb weder eine Hofstelle, noch eine Mindestgröße noch ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln erforderlich ist.
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 29/99

    Beendigung der Eigenbewirtschaftung keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 1 K 1729/11
    Nach dem BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433 kann ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe im Sinne des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will.
  • BFH, 12.02.1976 - IV R 188/74

    Grundstücksteil - Private Nutzung - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 1 K 1729/11
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Februar 1976 IV R 188/74, BStBl II 1976, 663 nicht entschieden, dass eine Nutzungsänderung, die vormals notwendiges Betriebsvermögen nunmehr als gewillkürtes Betriebsvermögen erscheinen lässt, zur Entnahme des Vermögens führt, sofern der Steuerpflichtige seinen Gewinn nicht durch Vermögensvergleich ermittelt und das betroffene Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen belässt.
  • BFH, 14.07.2016 - IV R 19/13

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung der Grundstücke auf

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2013  1 K 1729/11 aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Darauf aufbauend haben verschiedene Finanzgerichte die Auffassung vertreten, dass eine Aufteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht zu eine Betriebsaufgabe führe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die eine Mindestgröße von 3.000 qm übersteigt (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Juli 2013 - 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; Urteil des FG Münster vom 24. April 2015 - 14 K 4172/12 E, EFG 2015, 1256, Revision anhängig, Az., des BFH: IV R 27/15; ähnlich: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2013 - 1 K 1729/11, juris, aufgehoben durch Urteil des BFH vom 14. Juli 2016 - IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702).
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