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   FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05 Ki   

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https://dejure.org/2006,16535
FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05 Ki (https://dejure.org/2006,16535)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 K 1824/05 Ki (https://dejure.org/2006,16535)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2006 - 1 K 1824/05 Ki (https://dejure.org/2006,16535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 40; ; EStG § ... 51a Abs. 2 S. 2; ; EStG § 51a Abs. 5; ; KiStG § 4 Abs. 2 S. 1; ; KiStG § 7 Abs. 2; ; KiStG § 14 Abs. 1 S. 1; ; KiStG § 14 Abs. 6; ; AO 1977 § 118; ; AO 1977 § 157 Abs. 1; ; AO 1977 § 351 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Halbeinkünfteverfahren; fiktive Einkommensteuer; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Vorverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Höhere Gewalt; Kostenentscheidung - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe - Bemessungsgrundlage, Verfahrensfehler und Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05
    Zwar hat der Beklagte obsiegt, jedoch beruhen die Verfahrenskosten auf der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Durchführung des falschen Vorverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 353; Tipke/Kruse, AO und FGO, § 137 FGO Tz. 8).
  • BFH, 28.10.2004 - III R 53/03

    NZB gegen Gerichtsbescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05
    Die zeitliche Grenze der Jahresfrist - die hier ebenfalls bereits verstrichen ist - gilt allerdings nach § 356 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. AO nicht, wenn die Rechtsbehelfseinlegung innerhalb dieses Zeitraums infolge höherer Gewalt unmöglich war; der Begriff der höheren Gewalt erfasst hier auch Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch das Verhalten einer Behörde davon abgehalten wird, eine Frist zu wahren (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 374).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1102/05

    Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Fiktive

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05
    Gleiches gilt für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG (so vom erkennenden Senat in der Vergangenheit mehrfach entschieden; u.a. mit Urteil vom 24. November 2006 1 K 1102/05 Ki) und ebenso für die hier streitige Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG; auch insoweit liegt keine selbstständige und verbindliche Regelung vor - und erst recht keine gesonderte Feststellung nach § 157 Abs. 2 2. Halbs. AO - , sondern eine unselbstständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung.
  • FG Düsseldorf, 14.01.2000 - 18 K 5985/98

    Kinderfreibeträge; Kirchensteuerberechnung; Solidaritätszuschlagberechnung;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05
    Der Auffassung des 18. Senats dieses Gerichts, dass Einwendungen gegen die für Zwecke der Kirchensteuer vorgenommene Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG (Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ungeachtet der Höhe des Kindergeldes) gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen sind (Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 439), schließt sich der erkennende Senat nicht an; der 18. Senat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG den Charakter eines Grundlagenbescheids hat und eine selbstständige und verbindliche Regelung darstellt.
  • BFH, 28.11.2007 - I R 7/07

    Rechtsbehelf gegen die verhältnismäßige Aufteilung der Einkommensteuerbeträge bei

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2006 1 K 1824/05 Ki als unzulässig abgewiesen, weil nicht das "richtige" Vorverfahren durchgeführt worden sei.
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