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   FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17   

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https://dejure.org/2018,61949
FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17 (https://dejure.org/2018,61949)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11.12.2018 - 1 K 483/17 (https://dejure.org/2018,61949)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 1 K 483/17 (https://dejure.org/2018,61949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGV § 4 u. § 5; AO § 164 Abs. 2, § 301, § 302; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1, § 17; InsO § 103
    Körperschaftsteuer 2006 und 2007 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 - Keine Rückwirkung der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

  • rewis.io

    Körperschaftsteuer 2006 und 2007 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 - Keine Rückwirkung der Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Bei insolvenzbedingter, vorzeitiger Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beendigung Gewinnabführungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Annahme einer körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft in den Vorjahren bei einer insolvenzbedingten, vorzeitigen Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.04.1995 - I R 156/93

    Ergebnisabführungsvertrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17
    Durchführung bedeutet daher u.a., dass die nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden (BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429).

    Die Höhe der Gewinnabführung an den Organträger wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluss der Organgesellschaft, sondern durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresüberschuss bestimmt (BFH-Urteile vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429 und vom 21.10.2010 IV R 21/07, BStBl II 2014, 481; Rosenberg in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 290. Lfg.

    Damit wäre der Anwendungsbereich des § 14 KStG in einem Umfang eingeschränkt, der dem Zweck der "tatsächlichen Durchführung" und der Einkommenszurechnung nicht mehr entspräche (BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429; HFR 1995, 516).

  • BFH, 13.11.2013 - I R 45/12

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17
    Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG rechtfertigen es, für den steuernormspezifischen Rechtsbegriff des wichtigen Grundes mit unmittelbarer Wirkung auf diejenigen Maßgaben zurückzugreifen, die in zivilrechtlicher Hinsicht die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ermöglichen (BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 45/12, BStBl II 2014, 486).

    Nach dem Gesetzeszweck müssen sinnentsprechend die vorzeitige Kündigung und die vorzeitige Aufhebung derselben Rechtsfolge unterliegen, so dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG über den Wortlaut hinaus auf die Aufhebung und andere Formen der Beendigung entsprechend anzuwenden sein muss (sog. verdeckte Gesetzeslücke, vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 45/12, BStBl II 2014, 486).

  • BFH, 21.10.2010 - IV R 21/07

    Kein ordnungsgemäß durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag bei "vergessener"

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17
    Der tatsächlichen Durchführung steht dabei nicht entgegen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmen über den Ansatz oder die Bewertung von Bilanzposten entstehen und es später zu Mehrergebnissen aufgrund einer Betriebsprüfung kommt (BFH-Urteil vom 21.10.2010 IV R 21/07, BStBl II 2014, 481).

    Die Höhe der Gewinnabführung an den Organträger wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluss der Organgesellschaft, sondern durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresüberschuss bestimmt (BFH-Urteile vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429 und vom 21.10.2010 IV R 21/07, BStBl II 2014, 481; Rosenberg in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 290. Lfg.

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17
    Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Holding und der GmbH endete zivilrechtlich mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holding bzw. der GmbH am xx.xx.2009, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedurft hätte (vgl. zur Konkursordnung BGH-Urteil vom 14.12.1987 II ZR 170/87, NJW 1988, 1326, aber a.A. Gosch/Neumann, 3. Aufl. 2015, § 14 Rz. 299).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17
    Bei mehreren (nach dem Wortsinn) möglichen Auslegungen ist diejenige maßgebend, die dem im Wortlaut des Gesetzes und in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht (BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 57/09, BStBl II 2012, 770).
  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Verzögerungen in der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Verlustübernahme bzw. Gewinnabführung zunächst anhand eines vorläufigen Jahresabschusses durchzuführen (BGH-Urteil vom 11.10.1999 II ZR 120/98, DStR 1999, 1998).
  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.12.2018 - 1 K 483/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH seien die tatbestandlichen Anforderungen aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift vom ansonsten strikten Steuersubjektprinzip eher eng als weit aufzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132).
  • BFH, 02.11.2022 - I R 29/19

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 - 1 K 483/17 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 11.12.2018 - 1 K 483/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 479) als unbegründet ab.

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