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   FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2008 - 1 K 59/04   

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https://dejure.org/2008,27631
FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2008 - 1 K 59/04 (https://dejure.org/2008,27631)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 K 59/04 (https://dejure.org/2008,27631)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - 1 K 59/04 (https://dejure.org/2008,27631)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung der Gesellschafterstellung bei Entstehung der Verbindlichkeit für die Entstehung der Steuerschuld; Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) für deren Verbindlichkeiten

  • Judicialis

    AO § 44; ; AO § 166; ; AO § 191; ; HGB § 128

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 128; AO § 166; AO § 191 Abs. 1 S. 1
    Haftung des ehemaligen Gesellschafters für Steuerverbindlichkeiten der OHG im Rahmen des § 128 HGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung des ehemaligen Gesellschafters für Steuerverbindlichkeiten der OHG im Rahmen des § 128 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2008 - 1 K 1271/03

    Berechnung der abgabenordnungsrechtlichen Einspruchsfrist; Voraussetzungen der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2008 - 1 K 59/04
    Die hiergegen erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 1271/03 (soweit die einheitliche und gesonderte Feststellung 1996 und 1997 betroffen war) ist durch Urteil vom 22. Mai 2008 abgewiesen worden.

    Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt im Verfahren 1 K 1271/03 vom 22. Mai 2008 verwiesen.

    Dies hat er - nach dem Ergebnis im Verfahren 1 K 1271/03 und aufgrund der fehlenden Klageerhebung betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag - nicht getan.

  • FG Münster, 14.05.2020 - 5 K 256/18

    Verfahrensrecht - Zum Auswahlermessen bei der Haftungsinanspruchnahme eines

    Dies gilt insbesondere im Streitfall, da die Haftung nach § 128 HGB - anders als die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO - eine verschuldensunabhängige Haftung darstellt (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 22.05.2008 - 1 K 59/04, juris).
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