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   OVG Niedersachsen, 20.06.2000 - 1 M 2011/00   

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https://dejure.org/2000,9868
OVG Niedersachsen, 20.06.2000 - 1 M 2011/00 (https://dejure.org/2000,9868)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.06.2000 - 1 M 2011/00 (https://dejure.org/2000,9868)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 (https://dejure.org/2000,9868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Drittschützende Wirkung von Bebauungsplanfestsetzungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 BauNVO
    Bebauungsplan; Bebauungsplanfestsetzung; Drittschutz; Festsetzung; Nachbarklage; Nachbarschutz; nachbarschützende Wirkung; überbaubare Grundstücksfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauNVO § 23; BauGB § 31 Abs. 2
    Nachbarschützende Wirkung des sog. Baufensters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermittelt die Festsetzung einer überbaubaren Fläche Nachbarschutz? (IBR 2001, 85)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2000, 1844
  • ZfBR 2001, 70 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2000 - 1 M 2011/00
    Während die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt, nach den Maßstäben zu beantworten ist, die die Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - DVBl. 1987, 476), verschiebt sich das Gewicht der nachbarlichen Interessen bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift deutlich zu Gunsten des Nachbarn.
  • BVerwG, 13.12.2016 - 4 B 29.16

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in

    Davon gehen die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe übereinstimmend aus (ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1994 - Bs II 18/94 - BRS 56 Nr. 155; in der Sache ebenso OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 und Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - BRS 63 Nr. 188; VGH München, Beschluss vom 27. November 2001 - 25 ZS 01.2299 - juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19

    Bedarfsgerechte Garagen und Stellplätze muss der Nachbar hinnehmen!

    Ein solcher planerische Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2001 - 1 MN 2456/01

    Altenwohnen; Baunachbarklage; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung;

    Mit Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - (BauR 2000, 1844) ordnete der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung an, weil die Festsetzung der überbaubaren Fläche auch dem Schutz der Nachbarn diene und die von der überbaubaren Fläche abweichende Baugenehmigung daher Rechte der Antragstellerin verletze.
  • OVG Niedersachsen, 31.10.2007 - 1 ME 277/07

    Nachbarschützende Wirkung der in einem Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen

    Vielmehr kommt der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze nur dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht (so z. B. d. Sen. in seinem Beschl. v. 20.6.2000 - 1 M 2011/00 -, BauR 2000, 1844 = BRS 63 Nr. 188 u. v. 15.11.2006 - 1 ME 194/06 -, NdsVBl.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 10 S 15.20

    Eine nachbarschützende Intention des Plangebers muss sich im Einzelfall aus der

    Ein solcher planerische[r] Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2006 - 1 ME 194/06

    Vermittlung von nachbarschaftlichen Abwehrrechten durch Baumschutz; Gewährung von

    Dabei hat es der Senat abgelehnt, seitlichen oder hinteren Baugrenzen in der Regel nachbarschützende Wirkung zuzumessen (vgl. B. v. 20.6.2000 - 1 M 2011/00 -, BauR 2000, 1844 = BRS 63 Nr. 188; a. A. - in der Regel nachbarschützend -: BW-VGH, BauR 1984, 52).
  • VG Lüneburg, 23.07.2013 - 2 B 21/13

    Allgemeines Wohngebiet; Aussetzungsantrag; Baubeginn; Baugebiet; Baugrenze;

    Vielmehr kommt der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze nur dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht (so z. B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.6.2000 - 1 M 2011/00 -, BauR 2000, 1844 = BRS 63 Nr. 188 u. v. 15.11.2006 - 1 ME 194/06 -, NdsVBl.
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